1. Bei einer Beschwerde gegen den Beschluss über den Streitwert des Berufungsverfahrens kann das Beschwerdegericht zugleich den Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen ändernden Beschluss des Berufungsgerichts überprüfen und von Amts wegen ändern.
2. Der Wert des mit der Vollstreckungsabwehrklage neben dem Urteil zugleich angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist bei der Höhe des Streitwerts als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO).
1. Das Recht des Betriebsrsats zur Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entfällt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber den Titel einige Jahre lang befolgt hat (entgegen LAG Schleswig-Holstein 27.12.2001 - 1 Ta 15c/01 - NZA-RR 2002/357).
2. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beginnt auch dann erst mit dem Beginn der Durchführung der Maßnahme zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die bevorstehende vorläufige Durchführung unterrichtet hatte.
3. Bei der Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist dem Arbeitgeber ein Verschulden von Personalsachbearbeitern in der Regel nur zuzurechnen, wenn dieses auf einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Organisationsverschulden beruht.
1. Ein Vergleich, in welchem die Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz "und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" versehen wird, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet.
2. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, obwohl eine materiell-rechtliche Frage ungeklärt ist, kann ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel nur geschaffen werden, wenn die Parteien die Zahlungspflicht zunächst ohne Wenn und Aber titulieren, mit einem Zusatz jedoch zum Ausdruck bringen, dass der Schulnder mit einer bestimmten Einwendung nicht ausgeschlossen sein soll, sondern ihm vorbehalten bleibt, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.
1a. In einem Vollstreckungsabwehrklageverfahren (§ 767 ZPO) entspricht der Beschwerdewert im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Differenz zwischen dem Betrag der Hauptforderung, die der Beklagte meint, noch aus dem Titel vollstrecken zu können, und dem Betrag der Hauptforderung, die dem Beklagten bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers noch zustünde.
1b. Eine sich daneben ergebende Differenz hinsichtlich der Kostenerstattungs- und Zinsansprüche des Beklagten bleibt außer Betracht.
2. Wird nach dem Berufungsantrag das gesamte erstinstanzliche Urteil, mit dem eine Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen wurde, angegriffen, und wird in der Berufungsbegründung das erstinstanzliche Urteil aber nur in Teilen beanstandet, so ist die Berufung hinsichtlich derjenigen Teile, die in der Berufungsbegründung nicht beanstandet werden, mangels Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig. Hinsichtlich der übrigen Teile, ist die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn der Wert derjenigen Berufungsteile, die nicht schon mangels Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verwerfen sind, 600 EUR nicht übersteigt.
1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780 BGB dar.
2. Darf der Vollstreckungsgläubiger aufgrund einer Sicherungsabrede aus der titulierten Forderung aus dem Schuldversprechen nur wegen durchsetzbarer anderweitiger Ansprüche vorgehen, so stellen Einwendungen und Einreden gegen die gesicherten Forderungen Einwendungen im Sinne des § 767 I ZPO gegen die Durchsetzbarkeit der sichernden, titulierten Forderung aus § 780 BGB dar.
3. Erweist sich der titulierte Anspruch als zu weit gefasst, ist dem im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage durch Teilstattgabe Rechnung zu tragen, auch ohne dahingehenden Hilfsantrag (vgl. BGH, 19. Februar 1991, XI ZR 202/89, juris Tz. 18 = WM 1991, 668; BGH, 6. März 1996, VIII ZR 212/94, juris Tz. 21 = NJW 1996, 2165).
4. Eine analoge Anwendung des für Realsicherheiten konzipierten § 216 BGB auf Ansprüche, die durch Personalsicherheiten, namentlich durch ein Schuldversprechen aus § 780 BGB gesichert sind, scheidet aus (entgegen OLG Frankfurt, 11. Juli 2007, 23 U 7/07).
5. Der Vollstreckungsschuldner ist in einem zweiten Vollstreckungsabwehrverfahren entgegen § 797 Abs. 4 ZPO gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen Einwendungen ausgeschlossen, deren Gründe vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren entstanden sind (Anschluss an BGH, 17. April 1986, III ZR 246/84).
Eine Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 99, 100 BetrVG verletzende faktische Durchführung einer Versetzung steht einer späteren ordnungsgemäßen Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht entgegen. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, die Maßnahme vorher tatsächlich aufzuheben. Solange die rechtswidrige Durchführung der Versetzung andauert, kann der Betriebsrat sich hiergegen mit einem Antrag gemäß § 101 BetrVG wehren.
1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verurteilt wird und danach eine erneute Kündigung ausspricht.
2. § 769 ZPO findet auch dann keine Anwendung, wenn der Einwand gegen den im arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellten Anspruch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist und der Schuldner uneingeschränkt Berufung einlegt, so dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO unzulässig ist (gegen LAG Sachsen-Anhalt, 25. September 2002, 8 Sa 344/02, AuA 2003, S. 49).
1. Eine Versetzung ist mitbestimmungswidrig und zugleich individualrechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als endgültige personelle Maßnahme und nicht als vorläufige im Sinne des § 100 BetrVG durchführt und den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zwar unterrichtet hat, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG aber noch nicht abgelaufen ist und der Betriebsrat erst nach Vornahme der Versetzung zustimmt.
2. Eine Versetzung ist bereits dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anweisung gibt, an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verrichten. Von der Zufälligkeit, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, diese neue Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen, oder ob er daran aufgrund von Krankheit gehindert ist, hängt der Zuweisungsakt als solches nicht ab.
3. Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine Versetzung auch mit einer Klage auf Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, d.h. auf seinem alten Arbeitsplatz wenden (entgegen LAG Hamm, 8. März 2005, 19 Sa 2128/04, NZA-RR 2005, S. 462 <463 f.>). Ein entsprechendes Urteil hat nicht lediglich feststellenden Charakter (entgegen BAG, 2. April 1996, 1 AZR 743/95, NZA 1997, S 112 <114>). Einwendungen gegen den Beschäftigungsanspruch, z. B. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch eine erneute, diesmal rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber im laufenden Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung (ggf. auch im Berufungsverfahren), danach im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.
§ 768 ZPO ist eine eng auszulegende Sondervorschrift. In diesem Verfahren geht es nur um Einwände gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht um materiell-rechtliche Einwände gegen die titulierte Forderung.
1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist.
3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt.
1. a) Von einer Pfändung des Arbeitseinkommens wird auch die in einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung erfasst.
b) Zahlt der Arbeitgeber/Drittschuldner die Abfindung an den Kläger aus und machen die Pfändungsgläubiger ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend, besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 812 Abs. 1 ZPO auf Rückzahlung der Abfindung an den Arbeitgeber.
2. Durch die in Kenntnis von gepfändetem Arbeitslohn erfolgte Aufforderung an den Arbeitgeber, den Abfindungsbetrag aus einem gerichtlichen Vergleich zu zahlen, sowie nachfolgende Vollstreckungshandlungen, machen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber, wenn unklar bleibt, ob noch nicht befriedigte bzw. rückständige Vorpfändungen vorliegen, zumal der Drittschuldner/Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die streitigen Beträge nach § 843 ZPO zu hinterlegen. Dies gilt erst recht, wenn in einer Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers Vorpfändungen nicht erwähnt werden.
3. Zwischen dem die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich betreibenden Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten einerseits und dem Drittschuldner/ehemaligen Arbeitgeber andererseits kommt kein Treuhandvertrag oder ähnliches Vertragsverhältnis zu Stande, auf Grund dessen der Arbeitnehmer oder sein Prozessbevollmächtigter die Vermögensinteressen des Drittschuldners/Arbeitgebers wahren müssten, wenn der Drittschuldner die Überweisung des im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrages mit dem Hinweis "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" versieht. Die nachfolgende Auszahlung des Betrages durch den Prozessbevollmächtigten an den Kläger hat keine Schadensersatzpflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zur Folge, da der Tatbestand der §§ 266 StGB, 826 BGB nicht erfüllt ist.
Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht vorsehen.
Auch in Schiedssachen ist das Oberlandesgericht (Kammergericht) für Vollstreckungsgegenklagen nicht zuständig. Greift die Schiedsabrede nicht ein, ist daher - wie sonst auch - das erstinstanzliche staatliche Gericht zur Entscheidung berufen, also das Gericht, das den Rechtsstreit zu entscheiden hätte, wenn die Schiedsvereinbarung nicht bestünde.
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
Der Vollstreckungsschutzantrag einer Universität gegen die von einem Habilitanden betriebene Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils auf Neubescheidung des Habilitationsantrages ist erfolgreich, wenn zwischenzeitlich wegen strafrechtlicher Verurteilung des Habilitanden nach den habilitationsrechtlichen Vorschriften eine Habilitation nicht erfolgen kann.
1. Die im Zivilrecht über § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und deren gesetzliche Ausgestaltung für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 HVwVfG sind auf Berufungsvereinbarungen mit Hochschullehrern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG nicht anwendbar.
2. Ausstattungsvereinbarungen mit Hochschullehrern, die vor dem Inkrafttreten des HHG 1998 geschlossen worden sind, können gemäß § 57 Abs. 3 HUG 1970 bzw. § 53 Satz 1 HUG 1974-1995 unter erleichterten Anforderungen an veränderte Verhältnisse angepasst werden; dabei sind sowohl eine verschlechterte Haushaltslage der Hochschule wie auch eine dadurch bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschullehrern zu berücksichtigen.
Die Rechtskraftwirkung gemäß § 325 ZPO entfällt, wenn die Identität des Betriebes, dessen Betriebsrat Gläubiger eines Vollstreckungstitels ist, etwa infolge einer Verschmelzung verloren gegangen ist.
1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts.
2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG.
3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG.
4. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist.
Die Vollstreckungsgegenklage kann wegen der Sperrwirkung des Abs. 2 dieser Vorschrift auf Aufrechnung nur gestützt werden, wenn die aufzurechnende Forderung erst nachträglich vom Schuldner erworben oder erst nachträglich fällig geworden ist.
1. Die (Voraus-)Abtretung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Nr. 9 EStG a. F. und n. F.) ist nicht nach § 399 1. Alt. BGB wegen ihrer Entschädigungsfunktion (zuletzt wieder BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3) ausgeschlossen.
2. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch, von dem Abtretungsvertrag erfasst wird. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung festzustellen.
3. Die Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen schließt nicht den Abfindungsanspruch ein. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 - EzA § 767 ZPO Nr. 2), wonach die Pfändung von Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO auch eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, entgegen (vgl. auch LAG Köln 27.03.2006 - 14 (9) Sa 1335/05 - NZA-RR 2006, 365, 366).
Zur Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und einer persönlichen Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung nach wirksamen Widerruf eines Realkreditvertrages.
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein weitergehender Rechtsschutz als im Berufungsverfahren nicht erlangt werden kann.
1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren.
2. Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG ist ein Beschluss, der eine einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren erlässt, nicht selbstständig anfechtbar. Dadurch wird erreicht, dass der Ablauf des Verfahrens, das die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens bezweckt, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird. Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Anregung bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt.
3. Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung des §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO nicht in Betracht.
1. Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO (sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde) sind unstatthaft.
2. Wird eine Unterwerfungserklärung nach Eintritt der Rechtskraft des Unterlassungsurteils abgegeben, ist die darauf beruhende Einwendung (Wegfall der Wiederholungsgefahr) grundsätzlich nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen - Kostenfestsetzungsbeschluss kann eingewandt werden, vor Abschluss des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen worden.
Mitarbeiter einer Behörde, die bevollmächtigt sind, diese zu vertreten, verlieren ihre Vollmacht nicht, wenn der Behördenleiter einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt.
Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs gegen den Erben eines Betreuten, dessen Betreuer aus der Staatskasse vergütet worden ist, scheidet nicht allein deshalb aus, weil dem Betreuten auch Sozialhilfe gewährt wurde und der Sozialhilfeträger den Erben gemäß § 92c BSHG auf Ersatz der Sozialhilfekosten in Anspruch nimmt.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.