JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vollstreckungsabwehrantrag
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Schlagworte: | Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, WEG, Wohnungseigentumsverfahren, Vollstreckungsabwehrantrag, Kostenfestsetzungsbeschluss, Zwangsvollstreckung, Beendigung |
| Stichwort: | Vollstreckungsabwehrantrag |
| Leitsatz: | 1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig; dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 2. Dem Vollstreckungsabwehrantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist, insbesondere wenn die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde und der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist. 3. § 767 Abs. 2 ZPO gilt für Vollstreckungsabwehranträge im Hinblick auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich nicht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 87/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vollstreckungsabwehrantrag, Vollstreckungsabwehrklage, Einstweilige Anordnung |
| Stichwort: | Vollstreckungsabwehrantrag |
| Leitsatz: | 1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig. Dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Es handelt sich bei dem dadurch eingeleiteten Verfahren also nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, für das gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Vorschriften der ZPO gelten würden, sondern um ein Erkenntnisverfahren. 2. Nach § 44 Abs. 3 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen und im Wohnungseigentumsverfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG ist ein Beschluss, der eine einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren erlässt, nicht selbstständig anfechtbar. Dadurch wird erreicht, dass der Ablauf des Verfahrens, das die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens bezweckt, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird. Gleiches gilt für einen Beschluss, der die Anregung bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt. 3. Da das Wohnungseigentumsgesetz in § 44 Abs. 3 WEG für das Erkenntnisverfahren eine spezielle und abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes enthält, kommt eine entsprechende Anwendung des §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO nicht in Betracht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 344/05 | |
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