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Vollstreckung bei Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 119/08 vom 19.05.2008

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung während der Insolvenz des Beklagten (Zwischenzeugnis), Vollstreckung bei Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung
Stichwort:Vollstreckung bei Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung
Leitsatz:1. Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstreckt werden. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO kommt nicht zu Anwendung. Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bleiben gegen den Schuldner selbst durchsetzbar.

2. Die Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung wird regelmäßig nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 887 ZPO vollstreckt. Es handelt sich um eine vertretbare Handlung. Die Erstellung einer Lohnabrechnung ist regelmäßig nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig; vielmehr können Lohnabrechnungen in aller Regel von jedem sachkundigen Dritten, etwa einem Steuerberater, erstellt werden, wenn die betrieblichen Lohnunterlagen zur Verfügung stehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die erforderlichen Lohnunterlagen nicht in geeigneter Form zur Erstellung einer Lohnabrechnung vorliegen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 11 Ta 119/08




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