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vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 146/01 vom 25.06.2001

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Führungsaufsicht, vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe, einbezogene Einzelstrafen
Stichwort:vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Leitsatz:Leitsatz

Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 146/01




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