JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vollgeschossmaßstab
| Rechtsgebiete: | SächsKAG |
| Schlagworte: | Teilflächenabgrenzung, landwirtschaftliche Nutzung, Vollgeschossmaßstab |
| Stichwort: | Vollgeschossmaßstab |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 B 294/09 | |
| Rechtsgebiete: | SächsKAG |
| Schlagworte: | Ausbaubeitrag, Vorteilsbegriff, Vollgeschossmaßstab, Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, Grundsatz der Typengerechtigkeit |
| Stichwort: | Vollgeschossmaßstab |
| Leitsatz: | 1. Der sog. Vollgeschossmaßstab (auch als Nutzungsflächenmaßstab bezeichnet) ist auch im sächsischen Ausbaubeitragsrecht ein rechtmäßiger Verteilungsmaßstab. 2. Eine Staffelung des Nutzungsfaktors, die eine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit nicht enthält und die bei Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen überhaupt nicht mehr auf die genaue Zahl der Vollgeschosse abstellt, sondern solche Grundstücke mit dem höchsten Nutzungsfaktor bewertet, führt zu einer rechtswidrigen Verteilungsregelung. 3. Im sächsischen Ausbaubeitragsrecht kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verteilung geeignet ist, in einem bestimmen Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse in der gesamten Gemeinde, sondern auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet an (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit). 4. Eine Verteilungsregelung ohne Differenzierung zwischen dem vierten und fünften und ab dem sechsten Vollgeschoss trotz entsprechender Bebaubarkeit von Grundstücken im Abrechnungsgebiet ist rechtmäßig, wenn der im Ausbaubeitragsrecht anwendbare Grundsatz der Typengerechtigkeit die fehlende Differenzierung rechtfertigt. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 289/04 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, BauGB |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Normenkontrollverfahren, Beitragssatzung, Verkehrsanlagen, Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, Zugang, Zufahrt, einheitliche öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, Gemeindegebiet, Einheit, Abrechnungseinheit, Gemeindeteil, Selbstverwaltung, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, Nutzbarkeit, bauliche Nutzbarkeit, qualifizierte Nutzbarkeit, Bebaubarkeit, Rundung, Abrundung, Aufrundung, Beitragsmaßstab, Vollgeschossmaßstab, Typisierung, Pauschalierung, Nutzungsmaß, Stellplatz, Garage, Sanierungsgebiet, förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, Ausgleichsbetrag, Ablösung, Eckgrundstück, Eckgrundstücksvergünstigung, Vergünstigung, mehrfach erschlossenes Grundstück, Eckgrundstücksermäßigung, Verschonung, Befreiung, Verschonungszeitraum |
| Stichwort: | Vollgeschossmaßstab |
| Leitsatz: | Ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, muss regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterscheiden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v. H. ausmachen (im Anschluss an OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP). Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, werden grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt, zumal vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ihre Verschonung in § 10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10255/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SächsKAG, SächsWG |
| Schlagworte: | Abgabenrecht, Abwasserbeitrag, Vorteilsbegriff, Abwasserbeseitigungskonzept, Flächenseite, Gebührenkalkulation, Grundstücksmaßstab, Vollgeschossmaßstab, Ergebniskontrolle |
| Stichwort: | Vollgeschossmaßstab |
| Leitsatz: | 1. § 18 Abs. 1 SächsKAG liegt kein anlagenbezogener, sondern ein grundstücksbezogener Vorteilsbegriff zugrunde. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist die Steigerung des Verkehrs- und Gebrauchswertes eines Grundstücks, nicht der Umfang der voraussichtlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. 2. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen des Wasserrechts und nach ihrem Ermessen über das Abwasserbeseitigungskonzept. Bei der Entscheidung, welche Teile des Entsorgungsgebietes über öffentliche Anlagen und welche Teile über nichtöffentliche Anlagen entsorgt werden sollen, haben sie ein weites Ermessen. Die wasserrechtlich rechtmäßig getroffene Entscheidung ist für das Abgabenrecht bindend. 3. Fehler bei der Ermittlung des Betriebskapitals oder des Abgabensatzes führen nur dann zur Nichtigkeit der Satzung, wenn der objektiv richtig berechnete Abgabensatz überschritten wird. 4. Ein aus der Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl gebildeter Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Entwässerungsbeiträgen ist in Sachsen weiterhin nicht zu beanstanden. 5. Eine satzungsrechtliche Regelung, die den Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit mit 1,0 bestimmt und für jedes weitere Vollgeschoss um 0,25 erhöht, begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. 6. § 2 Abs. 2, § 39a Satz 3 SächsKAG sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 576/05 | |
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