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Volksfest

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 6 S 1508/04 vom 27.02.2006

Rechtsgebiete:VwGO, GewO, VwVfG
Schlagworte:Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Volksfest, Platzmangel, Vergabekriterien, Attraktivität, Begründung von Vergabeentscheidungen
Stichwort:Volksfest
Leitsatz:1. Nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens kann es sachdienlich sein, das Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Feststellung zu beschränken, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig gewesen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.1999 - 6 C 19.98 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33).

2. Handelt es sich bei einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung der Sache nach um ein Volksfest (§ 60b GewO), dann steht den zuständigen Stellen sowohl bei der Entwicklung der Platzkonzeption als auch bei der Vergabeentscheidung gemäß § 70 Abs. 3 GewO ein weiter Spielraum zu.

3. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn Richtlinien, welche die Zuteilung von Standplätzen auf Volksfesten regeln, bestimmen, dass sich die Vergabeentscheidungen gemäß § 70 Abs. 3 GewO vorrangig am Auswahlkriterium der Attraktivität zu orientieren haben.

4. Bei der weiteren Konkretisierung des Kriteriums der Attraktivität steht den zuständigen Stellen erneut ein weiter Spielraum zu, der insbesondere dem Gestaltungswillen des Veranstalters Raum gibt.

5. Die Begründung ablehnender Vergabeentscheidungen gemäß § 70 Abs. 3 GewO muss - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 VwVfG - erkennen lassen, anhand welcher Kriterien die Bewerber ausgewählt wurden und welche Gründe zur Ablehnung des betroffenen Bewerbers geführt haben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 6 S 1508/04



HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2890/04 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:BImSchG, Freizeitlärm-Richtlinie, VwGO, ZPO
Schlagworte:Freizeitlärm, Immissionsabwehranspruch, Leistungsklage, Mieter, Nachbar, Ordnungsgeld, schlicht hoheitliches Handeln, seltenes Störereignis, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsklage, Verwaltungsakt, Volksfest, Zwangsgeld
Stichwort:Volksfest
Leitsatz:Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.

Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.

Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.

Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.

Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).

Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2890/04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 12 A 4/02 vom 22.05.2002

Rechtsgebiete:BImSchG, BauNVO
Schlagworte:Immissionsschutz, Volksfest, Freizeitlärmrichtlinie SH
Stichwort:Volksfest
Leitsatz:1. Bei einem Volksfest kann zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen grundsätzlich die Freizeitlärmrichtlinie (Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 22.6.1998, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1998, 572) als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

2. Von einem seltenen Ereignis im Sinne der Ziffer 4.4 Abs. 1 der Freizeitlärmrichtlinie kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund des Genehmigungsinhaltes - insbesondere aufgrund der festgelegten Dauer der Veranstaltung - oder anderer feststehender Umstände keine Unsicherheiten darüber bestehen, ob eine die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie überschreitende Beeinträchtigung an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden auftritt, nicht jedoch dann, wenn dies - z.B. aufgrund des Einflusses von Wetterbedingungen - ungewiss ist.

3. Zur Berücksichtigung der Sozialadäquanz und der Tradition eines Volksfestes bei der Bestimmung von hinzunehmenden Immissionen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 12 A 4/02


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