JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vogelschutzrichtlinie
| Rechtsgebiete: | BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO |
| Schlagworte: | Abwägungsgebot, Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Artenschutz, Ausnahmezulassung, Bechsteinfledermaus, Beutelmeise, Coleman Airfield, Eisvogel, Erhaltungszustand, FFH-Gebiet, Fluglärm, Fluglärmschutz, Flugplatzausbau, Flugsicherheit, Geschäftsreiseverkehr, Geschäftsreiseflugverkehr, Geschäftsreisejet, Grauspecht, Kammmolch, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Landebahn, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Lebensraumtyp, Luftverkehrsrecht, Habitatschutz, Hartholzauenwald, Hauptvorkommen, Hindernisfreiheit, Instrumentenanflugverfahren, Metropolregion, Mittelspecht, Nachtflugbedarf, Nachtkernzeit, Nachtrandstunden, Nachtruhe, Naturschutzrecht, Nebenvorkommen, Netz Natura 2000, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Prognose, Schwarzspecht, Speyer, Standortalternative, Startbahn, Strahlflugzeug, Störfallbetrieb, Störfallrisiko, Taxiflugverkehr, Vogelschlag, Vogelschlagrisiko, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, Verkehrslandeplatz, Verkehrslärm, Verträglichkeitsprüfung, Weichholzauenwald, Werksflugverkehr |
| Stichwort: | Vogelschutzrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar. 2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden. 3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat. 4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht. 5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen. 6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen. 7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95). 8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10399/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BNatSchG, V-RL |
| Schlagworte: | Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Ausweichhabitat, Befreiung, Befristung, Bestandsgefährdung, Erhaltungszustand, Ersatzlebensraum, Pachtvertrag, Vogelschutz |
| Stichwort: | Vogelschutzrichtlinie |
| Leitsatz: | Eine der Gemeinde lediglich befristet erteilte Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist nicht geeignet, den mit dem Vollzug einer gemeindlichen Straßenplanung durch Bebauungsplan einhergehenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG a.F. zu überwinden. Ein im Befreiungsbescheid vorgegebenes artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept zur Erhaltung der Arten in ihrem Bestand und in ihrer Populationsgröße bedarf einer dauerhaften rechtlichen Absicherung. Diese ist in Bezug auf Flächen, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, sich auch nicht im Eigentum der Gemeinde befinden und über die die Gemeinde einen Pachtvertrag mit entsprechender Unterverpachtung lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen hat, nicht gewährleistet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 C 1347/08.N | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, NNatG, VwGO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Änderungsverordnung, Beteiligungsrechte, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Nautrschutzverein, Normenkontrollantrag, Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Verbandsklage, Verbandsklagerecht, Verein, anerkannter Verein, materielle Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte, subjektive Rechte |
| Stichwort: | Vogelschutzrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen. 2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. 3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 KN 731/07 | |
| Rechtsgebiete: | LWG, URG, VwVfG, WHG |
| Schlagworte: | Abpumpkapazität, nicht enteignend Betroffener, Bodendurchlässigkeit, Bodenverhältnisse, Deichbruchgefahr, Druckwasser, Effektivitätsgebot, Eintrittswahrscheinlichkeit, Extremniederschlagsereignisse, Fluchtwegproblematik, Grundwassermodell, Hochwasserrückhaltung, Kausalitätserfordernis, Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, Planaufstellungsbeschluss, Polder, Probeflutung, Qualmwasser, Schöpfwerke, Schutznormtheorie, Standortalternative, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vernässung, zwingende Versagungsgründe |
| Stichwort: | Vogelschutzrichtlinie |
| Leitsatz: | 1. Kommunen sowie nicht enteignend Betroffene können sich gegenüber einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Belangen berufen. 2. Die Verletzung solcher Belange können sie auch nicht im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft rügen, wenn das Planfeststellungsverfahren bereits vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist. 3. Ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich einer Hochwasserrückhaltung, bei dem das zugrundeliegende Grundwassermodell in seiner Aussagegenauigkeit durch weitere Bohrungen und Pumpversuche verbessert werden könnte, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Probeflutung angeordnet und die aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse eventuell noch erforderlichen Anpassungen vorbehalten werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10722/08.OVG | |
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