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Visumpflicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2990/08 vom 10.03.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, GG
Schlagworte:Ehegattennachzug, Ausweisungsgrund, Visumpflicht, Nachholung des Visumverfahrens, Abgelehnter Asylbewerber
Stichwort:Visumpflicht
Leitsatz:1. Unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar.

2. Zur Zumutbarkeit, ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi nachzuholen, im Fall eines nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen, der bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und der im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begangen hat.

3. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstößt grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In diesem Fall scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus.

4. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2990/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1041/08 vom 08.07.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AufenthV, EG, VwGO
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerde, Neue Tatsache, Ehegattennachzug, Eheschließung in Dänemark, Sprachkenntnisse, Einreise mit Schengen-Visum, Nationales Visum, Visumpflicht, Befreiung
Stichwort:Visumpflicht
Leitsatz:1. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eintreten, darf das Beschwerdegericht jedenfalls berücksichtigen, wenn sie offensichtlich sind; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt das nicht aus.

2. § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer ("Positivstaater"), sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von der nationalen Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

3. § 39 Nr. 3 AufenthV in der seit dem 29. August 2007 geltenden Fassung des Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 Buchstabe a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2051) stellt nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise, nicht aber auch darauf ab, dass der Ausländer vor der Einreise keinen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt haben darf. Falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren können aber zu einem Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen und damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen.

4. Für die Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV kommt es auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne an, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1041/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 298/05 vom 16.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Schlagworte:Fiktionswirkung, unerlaubte Einreise, Visumpflicht, Zweckwechsel
Stichwort:Visumpflicht
Leitsatz:1. Die Einreise mit einem anderen als dem für den eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichen Visum i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AuslG. Der Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der die beantragte Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels abgelehnt wird, richtet sich in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu prüfen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 298/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 212/03 vom 07.02.2003

Rechtsgebiete:VO/EG Nr. L 539/2001 v. 15.03.2001 geänd. d. VO/EG Nr. L 2414/2001 v. 07.12.2001 - EUVisaVO -, Mitteilung Nr. C 363/01 v. 19.12.2001, AuslG, DVAuslG
Schlagworte:EUVisaVO, Visumpflicht, Ausnahmen, Erwerbstätigkeit
Stichwort:Visumpflicht
Leitsatz:1. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABlEG v. 21.03.2001 L 81/1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABlEG Nr. L 237 vom 12.12.2001) - EUVisaVO - befreit in Abgrenzung zu der die grundsätzliche Visumpflicht regelnden Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 EUVisaVO die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die nach Art. 5 Abs. 1 EUVisaVO erfolgte Mitteilung (ABlEG Nr. C 363/21 vom 19.12.2001) nach Art. 4 Abs. 3 EUVisaVO Ausnahmen von der Visumbefreiung vorgesehen. § 12 DVAuslG findet insoweit neben dem Gemeinschaftsrecht ergänzende Anwendung.

3. Bulgarische Staatsangehörige unterliegen nach § 3 Abs. 1 und 3 AuslG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG, soweit sie nach Deutschland mit der Absicht einreisen, eine Erwerbstätigkeit nach § 12 Abs. 1 DVAuslG aufzunehmen, der nach nationalem Ausländerrecht in Ausnahme zu der EUVisaVO begründeten Visumpflicht mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 212/03


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