JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Visum zum Kindernachzug
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Visum zum Kindernachzug, Mazedonien, mazedonisches Familienrecht, alleiniges Personensorgerecht, unvollständige Sorgerechtsübertragung, planwidrige Regelungslücke, Analogie |
| Stichwort: | Visum zum Kindernachzug |
| Leitsatz: | 1. § 32 Abs. 3 AufenthG enthält eine planwidrige Regelungslücke, wenn der Kindernachzug nur deshalb ausgeschlossen ist, weil das anzuwendende Heimatrecht des nachzugswilligen Kindes keine vollständige Sorgerechtsübertragung auf den im Bundesgebiet lebenden Elternteil zulässt. 2. In diesen Fällen ist § 32 Abs. 3 AufenthG analog anwendbar. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 2.05 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, SGB II |
| Schlagworte: | Türkei, Visum zum Kindernachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, Vollendung des 16. Lebensjahres, Sicherung des Lebensunterhalts, Berechnung des Unterhaltsbedarfs, Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf der Grundlage von § 11 SGB II, Berücksichtigung sämtlicher Abzüge und Freibeträge (bejaht), besondere Härte, Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (verneint) |
| Stichwort: | Visum zum Kindernachzug |
| Leitsatz: | 1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers notwendigen Einkommens im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG ist an den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung auszurichten. 2. Im Falle der Erwerbstätigkeit eines Ausländers sind bei der Ermittlung des zur Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzusetzen. Dies gilt auch für den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 16.07 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Türkei, Visum zum Kindernachzug, Übergangsregelung, günstigere Rechtsstellung, streitgegenständlicher Visumsantrag als Beurteilungsgrundlage, Rechtsgrundlage im AufenthG für alle vor dem 1.1.2005 geborenen, bei Antragstellung noch nicht 16 Jahre alten Kinder, Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für Altersgrenze in § 32 Abs. 3 AufenthG, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Prüfung zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und der mündlichen Verhandlung, ausreichender Wohnraum, Bestimmung nach objektiven Kriterien, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommensberechnung nach SGB II |
| Stichwort: | Visum zum Kindernachzug |
| Leitsatz: | 1. In Fällen, in denen der Visumsantrag noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt worden ist und das nachzugswillige Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, richtet sich die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG. 2. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG ist mangels einer klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber wortlautgetreu anzuwenden mit der Folge, dass der 1. Januar 2005 nur für den erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers, zu dem der Nachzug begehrt wird, sowie insoweit bedeutsam ist, als die nachzugswilligen Kinder vor diesem Zeitpunkt geboren sein müssen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 7 B 24.05 | |
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