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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11113/07.OVG vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:EGVO 795/2004, BetrPrämDurchfV
Schlagworte:Betriebsprämie, Zahlungsanspruch, Betriebinhaber in besonderer Lage, besondere Lage, Investition, Plan, Programm, Investitionsplan, Investitionsprogramm, objektive Nachweise, eigene Nachzucht, Viehbestand, zusätzlicher Viehbestand, Stichtag
Stichwort:Viehbestand
Leitsatz:1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.

2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollen.

3.) Eine Investition führt nur dann "unmittelbar zur Erhöhung der Produktionskapazität" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wenn die Erhöhung der Produktionskapazität und der entsprechenden Prämienanprüche maßgeblich für die Investitionsentscheidung war.

4.) Die Forderung in § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV, wonach der aus eigener Nachzucht zu erweiternde Viehbestand zu mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2004 vorhanden sein muss, ist als zusätzlicher Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Zielgerichtetheit der Produktion jedenfalls dann anzuwenden, wenn die erweiterte Produktionskapazitätt rechtzeitig im Jahr 2004 nutzbar war. § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV ist als Stichtagsregelung zu verstehen. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11113/07.OVG




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