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Verzugszins

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 265/08 vom 13.05.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gutglaubenserwerb bei gebrauchten Fahrzeugen (hier Blankofahrzeugbrief)
Stichwort:Verzugszins
Leitsatz:1. Beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge begründet der Besitz desselben allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb (nach § 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Daher muss sich der Käufer regelmäßig den Kfz-Brief vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Legt dieser nur einen Blanko-Kfz-Brief vor, der keinen Halter ausweist, so besitzt dieses Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußers keine Aussagekraft.

2. In diesem Fall muss ein Erwerber weitere Nachforschungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs anstellen, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 265/08



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 5 U 41/08 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:InVorG, ErbbauVO, BGB, ErbbauRG
Stichwort:Verzugszins
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 5 U 41/08

BGH – Urteil, IV ZR 58/07 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Verzugszins
Leitsatz:1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.

2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).

3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.
Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 58/07

BGH – Beschluss, XII ZB 34/05 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Stichwort:Verzugszins
Leitsatz:a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 XII ZB 104/06 zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.

c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.
Volltext: BGH - Beschluss, XII ZB 34/05


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