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Verzugslohn

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Ta 91/09 vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Kündigungsschutzverfahren, Verzugslohn, Annahmeverzugslohn, Beschleunigungsgrundsatz
Stichwort:Verzugslohn
Leitsatz:Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Annahmeverzugslohn gemäß § 148 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens durch das Gericht positiv festgestellt werden kann (LAG Thüringen Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 160/00). In Anbetracht des in arbeitsgerichtlichen Verfahren ganz allgemein (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und nicht nur bei Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) geltenden Beschleunigungsgrundsatzes hat das Arbeitsgericht den anhängigen Vergütungsprozess zumindest soweit voranzutreiben, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage (hier: Bestand des Arbeitsverhältnisses) abhängig ist. Erst dann setzt die Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Ta 91/09



LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1592/07 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete:BGB, RettG NRW
Schlagworte:Annahmeverzug, Verzugslohn, Leistungshindernis, Beschäftigungsverbot, Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen unterbliebener Fortbildung im Rettungsdienst, arbeitsgerichtlicher Vergleich, Auslegung, Einwendungsverzicht
Stichwort:Verzugslohn
Leitsatz:1. Verstößt der im Rettungsdienst tätige Arbeitnehmer gegen die sich aus § 5 Abs. 5 RettG NRW ergebende Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung, so folgt hieraus kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, sondern allein das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zur Nachholung der Fortbildung von Rettungseinsätzen auszuschließen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber dementsprechend Verzugslohn, wenn der den Arbeitnehmer bis zur Kündigung trotz fehlender Fortbildungsnachweise beschäftigt hatte.

2. Schließen die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, welcher neben der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers abzurechnen und auszuzahlen, so stellen die Parteien damit lediglich klar, dass die dem Arbeitnehmer nach materiellem Recht zustehenden Ansprüche zu erfüllen sind (LAG Köln BB 2007,612). Enthält der Vergleich daneben die weitere Klausel, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei "durch tatsächliche Gewährung in Natur (während der Kündigungsfrist) erfüllt", so schließt dies nicht nur den Einwand des Arbeitnehmers aus, keinen Urlaub erhalten zu haben, vielmehr ist auch der Arbeitgeber mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, welche für ihn bei Abschluss des Vergleichs bereits erkennbar waren.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1592/07

LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 249/07 vom 01.06.2007

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, BetrVG, GG
Schlagworte:außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem Betriebsratsmitglied, Kündigung wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit, Direktionsrecht, Wirksamkeit einer Versetzung, ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens beim Betriebsrat, Weiterbeschäftigung, Verzugslohn
Stichwort:Verzugslohn
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 Sa 249/07

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 2270/04 vom 06.07.2006

Rechtsgebiete:TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, MTV Metallindustrie NRW
Schlagworte:Auszubildender, tarifliche Verpflichtung zur Übernahme, Mindestvertragsdauer, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Verzugslohn, Ausschlussfrist, Verfall
Stichwort:Verzugslohn
Leitsatz:1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.

2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 2270/04


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