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Verzögerung.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 5.01 vom 01.08.2002

Rechtsgebiete:GG, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Factory Outlet Center, Einkaufszentrum, Außenbereichsvorhaben, Beeinträchtigung öffentlicher Belange, Planungserfordernis, Koordinationsbedarf, interkommunales Abstimmungsgebot, qualifizierter Abstimmungsbedarf, Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche, Planreife, Abschluss des Planaufstellungsverfahrens, Verzögerung.
Stichwort:Verzögerung.
Leitsatz:1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag.

2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können.

3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist.

4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 5.01




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