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Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 3.00 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:BSHG, SGB I, Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Schlagworte:Gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler, Kostenerstattung bei Umzug/Verziehen vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, Spätaussiedler, Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim, Umzug vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Übergangswohnheim, Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem -, Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Stichwort:Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Leitsatz:1. Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107 BSHG begründen, wenn sie sich dort "bis auf weiteres" aufhalten.

2. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG setzt nicht voraus, dass am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 3.00




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