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Verzicht auf Tendenzschutz

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 1 ABR 14/00 vom 05.10.2000

Rechtsgebiete:BetrVG, BSHG
Schlagworte:Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß
Stichwort:Verzicht auf Tendenzschutz
Leitsatz:1. Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz jedenfalls dann verzichten, wenn dieser sich aus einer karitativen oder erzieherischen Zwecksetzung ergibt.

2. Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient. Diese Voraussetzungen können auch bei der Beschäftigung durch eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft erfüllt sein.
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 14/00




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