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Verzicht auf Rechtsmittel

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2582/05 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, BGB
Schlagworte:Antragsbefugnis, Abwägungsgebot, Schutzwürdige private Belange, Tatsächliche Schutzwürdigkeit, Rechtliche Schutzwürdigkeit, Verzicht auf Rechtsmittel, Verzicht auf materiellrechtliche Einwendungen, Treu und Glauben, Unzulässige Rechtsausübung, Erhöhung der Verkaufsfläche, Verkaufsfläche Nahrungsmittel und Genussmittel
Stichwort:Verzicht auf Rechtsmittel
Leitsatz:1. Ein privates Interesse an der Abwehr eines Bebauungsplans ist nur dann abwägungserheblich, wenn wenn es sowohl in tatsächlicher Hinsicht (nicht nur geringfügige Betroffenheit) als auch in rechtlicher Hinsicht schutzwürdig ist (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

2. Die rechtliche Schutzwürdigkeit entfällt, wenn ein Antragsteller auf ein - disponibles - Abwehrrecht gegen bestimmte Festsetzungen entweder gegenüber der Gemeinde verzichtet hat oder wenn die Geltendmachung dieses Rechts aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt (Unzulässige Rechtsausübung). Dabei sind auch zivilrechtliche Verpflichtungen gegenüber einem früheren Eigentümer zu berücksichtigen, mit denen der Antragsteller auf ein nach dem Bebauungsplan zulässiges Vorhaben gegen großzügige Entschädigung verzichtet hat.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2582/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2734/01 vom 20.02.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, AuslG, DVAuslG
Schlagworte:Verzicht auf Rechtsmittel, Verzicht auf Geltendmachung von Ansprüchen, Rückführungsvereinbarung nach dem Kosovo-Erlass vom 2.2.2000, Eheschließung mit deutscher Staatsangehöriger, Abschiebung, Wiedereinreise nach Abschiebung, Unerlaubte Einreise, Befristung der Wirkungen einer Abschiebung
Stichwort:Verzicht auf Rechtsmittel
Leitsatz:1. Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (- 4-13-JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche.

2. Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen - später erfolglosen - Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.

3. Bei der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind spezial- wie auch generalpräventive öffentliche Interessen in das Ermessen einzustellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2734/01


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