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Verzicht auf mündliche Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 654/07 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Verfahrensverstoß, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Schriftformerfordernis
Stichwort:Verzicht auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedarf der Schriftform i. S. v. § 81 Abs. 1 VwGO.

2. Entscheidet ein Gericht ohne mündliche Verhandlung, obgleich die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, ist stets davon auszugehen, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 B 654/07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 32.03 vom 27.08.2003

Rechtsgebiete:GG, WpflG, VwGO
Schlagworte:Musterung, Tauglichkeit, Sachverständiger, Gutachten, mündliche Verhandlung, Verzicht auf mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör
Stichwort:Verzicht auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:Eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 32.03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PKH 9.03 vom 27.08.2003

Rechtsgebiete:GG, WpflG, VwGO
Schlagworte:Musterung, Tauglichkeit, Sachverständiger, Gutachten, mündliche Verhandlung, Verzicht auf mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör
Stichwort:Verzicht auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:Eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PKH 9.03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 BN 3.03 vom 27.05.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Abfallgebühr, Kostenkalkulation, entgeltfähige Kosten, Müllheizkraftwerk, Überkapazität, gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit, sparsame Haushaltsführung, Bedarfsprognose, Äquivalenzprinzip, Gehörsrüge, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Rechtsgespräch.
Stichwort:Verzicht auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 BN 3.03


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