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Verwirkung des Vergütungsanspruchs beim Anspruchsübergang nach § 1836e BGB

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 309/06 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Schlagworte:Verwirkung des Vergütungsanspruchs beim Anspruchsübergang nach § 1836e BGB
Stichwort:Verwirkung des Vergütungsanspruchs beim Anspruchsübergang nach § 1836e BGB
Leitsatz:1) Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.

2) Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.

3) Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.

4) Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 309/06




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