JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verwertungsverbot
| Rechtsgebiete: | StPO, GG, EMRK |
| Schlagworte: | Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung, Verwertungsverbot, Unvollständigkeit des Urteils, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Stichwort: | Verwertungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. b) Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber "qualifiziert" (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus sind ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. c) Bei der Abwägung ist das staatliche Strafverfolgungsinteresse und der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht gleich schwer wiegt, wie ein Verstoß gegen § 136 StPO ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Vorliegen weiterer Umstände, wie insbesondere intellektuelle Defizite des Beschuldigten, Täuschung oder Zwang, Fehlinformation des Beschuldigten über die Verwertbarkeit früherer Angaben, Gewicht des vorangegangenen Verfahrensfehlers (z.B. Belehrung des Beschuldigten als Zeuge) situativer Druck (Verfahrenssituation), nur noch jetzt durch eine selbstbelastende Aussage Schlimmeres verhindern zu können etc. 4. Wird durch eine mehrfach notwendige Urteilszustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt, so kann das Revisionsgericht eine bis dahin eingetretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge berücksichtigen. 5. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, einen Teil der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, und das Revisionsgericht die Revision ohne diese Maßgabe insgesamt verwirft. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 85/08 | |
| Rechtsgebiete: | SDG Saarland, StBerG |
| Schlagworte: | Disziplinarverfahren, Steuergeheimnis, Steuerhinterziehung, Verwertungsverbot, Finanzbeamter |
| Stichwort: | Verwertungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Wird ein nach der Saarländischen Disziplinarordnung eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren nach Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes eingestellt und die Einstellungsverfügung mit einer Disziplinarverfügung verbunden, richten sich Rechtsbehelfe gegen die Disziplinarverfügung und Rechtsmittel gegen im anschließenden gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidungen nach neuem Recht. 2. Aus dem Begründungsgebot des § 33 VI SDG folgt, dass in einer Disziplinarverfügung der der Ahndung zugrunde liegende Sachverhalt geschildert, der daraus abgeleitete Vorwurf eines Dienstvergehens beschrieben, die Schuldform benannt und Art und Maß der disziplinaren Ahndung begründet werden müssen. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist aus der Sicht des Adressaten der Disziplinarverfügung zu beurteilen. 3. Ein Fall unbefugter Hilfe in Steuerangelegenheiten (§§ 5, 160 StBerG) liegt nur vor, wenn die Hilfe selbständig in der Absicht der Wiederholung geleistet wird; daran fehlt es, wenn jemand in einer Steuerberaterpraxis Steuererklärungen lediglich vorbereitet, die der Steuerberater überprüft und fertig stellt und allein verantwortet. 4. Wer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung verschweigt, macht sich auch dann der Steuerhinterziehung schuldig, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer diese Einkünfte versteuert; das gilt selbst dann, wenn "per Saldo" kein Steuerausfall eintritt. 5. Steuerhinterziehung durch einen in der Steuerveranlagung tätigen Beamten stellt, obwohl ein außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, in aller Regel wegen der Nähe des Fehlverhaltens zu den beruflichten Kernpflichten ein ahndungswürdiges Dienstvergehen dar. 6. Ein unter dem Verdacht fortgesetzter Steuerhinterziehung und fortgesetzter unerlaubter Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten stehender Finanzbeamter kann in aller Regel bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe nicht länger in der Steuerveranlagung Dienst leisten. Um eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Steuerfahndung auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Steuergeheimnisses berechtigt, den Dienstherrn über den bestehenden Verdacht und die zugrunde liegenden Tatsachen zu informieren. 7. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist die Unterrichtung des Dienstherrn durch die Steuerfahndung über unter das Steuergeheimnis fallende Tatsachen zulässig, sofern diese Tatsachen geeignet sind, eine Rangherabsetzung zu rechtfertigen; dabei kommt es für die Bewertung auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Informationsweitergabe an; dass diese Bewertung später nicht mehr aufrechterhalten werden kann, berührt die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe nicht. 8. Die Rechtmäßigkeit der Informationsweitergabe ist vom Gericht anhand der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen; welche Erwägungen die Steuerfahndung angestellt hat, ist unerheblich. 9. Der Hemmungstatbestand des § 5 II SDO ist auch dann erfüllt, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einen Teil des Dienstvergehens erfasst. 10. "Derselbe Sachverhalt" im Sinne der §§ 4 SDO, 14 SDG liegt nur vor, wenn der Sachverhalt, der der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung zugrunde liegt, und der Sachverhalt, um dessen disziplinare Ahndung es geht, deckungsgleich sind. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 6 A 157/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, VwGO |
| Schlagworte: | Befragung, informatorische, Belehrung, Blutuntersuchung, Drogenkonsum, Gründe, aufgesparte, Vernehmungsmethoden, Verwertungsverbot |
| Stichwort: | Verwertungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren (offen gelassen). 2. Die strafprozessualen Vorschriften über die Belehrungspflicht gem. §§ 136 Abs.1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO sind im Verwaltungsrecht weder unmittelbar noch analog anwendbar; auch ist die Belehrungspflicht nicht Ausdruck eines allgemeinen, von der gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, wonach (nachteilige) Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. 3. Zur Geltung eines der strafprozessualen Vorschrift gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO vergleichbaren allgemeinen Beweisverwertungsverbotes wegen unzulässiger Vernehmungsmethoden im Verwaltungsrecht. 4. Zur Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen (Blutuntersuchung) im Fahrerlaubnisrecht. 5. Die Verpflichtung des Gerichts zur Erhebung von Beweisen wird durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 511/08 | |
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV |
| Schlagworte: | Fahrerlaubsnisentzug, Alkoholmissbrauch, wiederholte Verkehrsverstöße, Verwertungsfrist, Verwertungsverbot, Gutachtensverweigerung, maßgebliche Sach- und Rechtslage |
| Stichwort: | Verwertungsverbot |
| Leitsatz: | 1. Wird nach wiederholten Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss ein ordnungsgemäß angefordertes Eignungsgutachten verweigert, so gilt die mangelnde Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs für diesen Zeitpunkt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen. Daran ändert ein erst während des Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung eintretendes Verwertungserbot für diese Verkehrsverstöße nichts. Vielmehr ist der Nachweis nötig, dass entweder zu diesem Zeitpunkt kein Alkoholmissbrauch vorlag oder dieser inzwischen - bis spätestens zur letzten Behördenentscheidung - beendet ist. 2. Ein Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss, der zum Fahrerlaubnisentzug geführt hat, rechtfertigt trotz Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach positivem Eignungsgutachten bei einem erneuten solchen Verstoß die Anforderung eines weiteren Eignungsgutachtens wegen jetzt wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 18/08 | |
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