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Verwerfung der Berufung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 706/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:DWVO, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Verwerfung der Berufung
Stichwort:Verwerfung der Berufung
Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 11 Sa 706/08



LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 Sa 115/06 vom 16.03.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Verwerfung der Berufung, Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung, keine wirksam eingerichtete Ausgangskontrolle bei Übermittlung von Rechtsmittelschriftsätzen per Telefax, Notwendigkeit eines Abgleiches der verwendeten mit der zutreffenden Telefax-Nummer, Anwaltsverschulden
Stichwort:Verwerfung der Berufung
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 Sa 115/06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 386.02 vom 23.07.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe für Berufungsbegründung, vorrangige Pflicht zur Bescheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, Versäumung der Begründungsfrist, Wiedereinsetzung, Verwerfung der Berufung
Stichwort:Verwerfung der Berufung
Leitsatz:Hat das Oberverwaltungsgericht über den vor Ablauf der Frist zur Begründung der zugelassenen Berufung gestellten (ordnungsgemäßen) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorab entschieden, darf es die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 386.02

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 649/00 vom 13.11.2000

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdekammer, Unzuständigkeit, erstinstanzliche Zuständigkeit, Berufungskammer, Verwerfung der Berufung, Wiedereinsetzung, funktionelle Zuständigkeit
Stichwort:Verwerfung der Berufung
Leitsatz:Leitsatz:

Hat statt der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts das erstinstanzliche Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen und auf sofortige Beschwerde des Angeklagten die Beschwerdekammer des Landgerichts darüber entschieden, so ist gegen den das Rechtsmittel als unbegründet verwerfenden Beschluss der Kammer sofortige Beschwerde gem. §§ 46 III, 322 II StPO statthaft; § 310 II StPO steht dem nicht entgegen.

Der Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte beim Landgericht wirkt sich in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht nicht aus, wenn der Senat auch dann, wenn die eigentlich zuständige Berufungskammer den angefochtenen Beschluss erlassen hätte, in gleicher Weise zur rechtlich vollständigen Überprüfung der Entscheidung berufen gewesen wäre.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 649/00


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