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Verwerflichkeitsklausel

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 141/03 vom 10.06.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Nötigung, Straßenverkehr, Verwerflichkeit, Verwerflichkeitsklausel
Stichwort:Verwerflichkeitsklausel
Leitsatz:Die Verwerflichkeitsklausel besagt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck, sondern aus dem Verhältnis zueinander bestimmt (Mittel-Zweck-Relation), wobei unter "Zweck" nicht das Handlungsmotiv des Täters, sondern der von ihm angestrebte Handlungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu verstehen ist.

In Fällen von Behinderungen o. ä. im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 141/03




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