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Verwerflichkeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 141/03 vom 10.06.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Nötigung, Straßenverkehr, Verwerflichkeit, Verwerflichkeitsklausel
Stichwort:Verwerflichkeit
Leitsatz:Die Verwerflichkeitsklausel besagt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck, sondern aus dem Verhältnis zueinander bestimmt (Mittel-Zweck-Relation), wobei unter "Zweck" nicht das Handlungsmotiv des Täters, sondern der von ihm angestrebte Handlungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu verstehen ist.

In Fällen von Behinderungen o. ä. im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 141/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ss 44/01 vom 11.06.2001

Rechtsgebiete:StGB, StVO, StVG, OWiG
Schlagworte:Nötigung, Straßenverkehr, Gewalt, physische und psychische, Erheblichkeit, Dauer, Verwerflichkeit, Ordnungswidrigkeit, Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist, Unterbrechung
Stichwort:Verwerflichkeit
Leitsatz:Leitsatz:

Ein Fahrradfahrer, der sich an einer Rotlicht zeigenden Ampel vor einen dort anhaltenden PKW stellt und nach dem Umschalten der Ampel auf Grün das Überholen des PKW´s dadurch verhindert, dass er für die Dauer von etwa 1 Minute absichtlich extrem langsam vor dem PKW herfährt, übt zwar - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BverfG in NJW 95, 1141 - eine dem Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfallende nötigende Gewalt (psychische und physische) aus, begeht aber gleichwohl wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung des PKW-Fahrers sowie wegen fehlender Verwerflichkeit i.S. des § 240 Abs. 2 StGB (noch) keine tatbestandliche Nötigung. Die Behinderung erfüllt (nur) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, die von dem Tatgericht mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn noch keine Verfolgungsverjährung (§§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) eingetreten ist.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 44/01


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