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Verwendungsbreite

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 254/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Dienstpostenbesetzung, Personalentwicklungskonzept, Anforderungsprofil, Verwendungsbreite
Stichwort:Verwendungsbreite
Leitsatz:Die Verengung des Kriteriums der Verwendungsbreite auf im Bereich der Sächsischen Staatsregierung erworbene Berufs- und Leistungserfahrung ist sachwidrig und führt zur Fehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Abteilungsleiters in einem Staatsministerium.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 254/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 1065/05 vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, ThürRG
Schlagworte:Konkurrentenstreitverfahren, Anordnungsanspruch, Bewerbungsverfahrensanspruch, Präsident des Verwaltungsgerichts, Anforderungsprofil, Eignungsfeststellung, Leistungsvergleich, ergänzende Begründung, Präsidialrat, Ermittlungspflicht, Beurteilung, Vergleichbarkeit, Statusamt, Beurteilungsrichtlinie, Berufserfahrung, Verwendungsbreite, Dienstalter
Stichwort:Verwendungsbreite
Leitsatz:Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.

Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.

Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.

Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.

Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.

Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.

Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.

Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.

Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 1065/05

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 72/05 vom 28.07.2005

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf
Schlagworte:Konkurrentenstreitverfahren, Auswahlentscheidung, Anforderungsprofil, Verwendungsbreite
Stichwort:Verwendungsbreite
Leitsatz:1. Das vom Dienstherrn bestimmte Anforderungsprofil dient primär der Vorauswahl der für die ausgeschriebene Stelle (hier: eines Richters am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter) in Betracht kommenden Bewerber. Die Festlegung des Anforderungsprofils hat nicht die weitergehende Funktion einer Vorabgewichtung der einzelnen Profilmerkmale als ausschlaggebende Auswahlkriterien im Rahmen des allgemeinen Qualifikationsvergleichs.

2. Das Auswahlkriterium der Verwendungsbreite ist nicht hinreichend klar bestimmt, wenn der Dienstherr offen lässt, ob er es allgemein auf Berufserfahrungen jedweder Art oder stellenspezifisch nur auf solche Erfahrungen bezieht, die dem Anforderungsprofil entsprechen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 72/05

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 48/05 vom 26.05.2005

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf
Schlagworte:Konkurrentenstreitverfahren, Auswahlentscheidung, Leistungskriterium, begriffliche Klarheit, Verwendungsbreite
Stichwort:Verwendungsbreite
Leitsatz:1. Die Verwendungsbreite, die sich bei Bewerbern um ein Beförderungsamt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Ausübung einer Mehrzahl von Funktionen, der Verwendung in unterschiedlichen Dienststellen und/oder auf verschiedenen Rechtsgebieten zeigen kann, zählt zu den leistungsbezogenen Kriterien, die der Dienstherr bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigen darf.

2. Bei einem Auswahlkriterium, dessen Bedeutung weder gesetzlich bestimmt noch - über einen gewissen Mindestinhalt hinaus - im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig definiert ist, kann sich der Dienstherr bei der ihm überlassenen näheren Begriffsbestimmung innerhalb der rechtlichen Grenzen, die durch den Leistungsgrundsatz und das Willkürverbot gezogen sind, frei bewegen. Unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit ergeben sich jedoch zusätzliche Anforderungen an die begriffliche Konkretisierung, wenn mehrere Bewerber über die Mindestvoraussetzungen in jeweils unterschiedlicher Weise verfügen. Der Dienstherr muss dann Zwischenkriterien transparent machen, nach denen er die Bewerber vergleicht.

3. Haben alle Bewerber mehrere Funktionen ausgeübt, kann der Dienstherr die Verwendungsbreite von Bewerbern, die bislang nur auf dem Gebiet des Zivil- oder des Strafrechts tätig waren, bereits aus diesem Grund als eingeschränkt ansehen oder erst dann, wenn sie bestimmte kompensatorische Anforderungen nicht erfüllen. Diese kompensatorischen Anforderungen müssen klar bestimmt werden. Der Vergleich mit Bewerbern, die in beiden Rechtsgebieten und in mehreren Funktionen tätig waren, hängt dann von der weiteren Festlegung ab, ob diese Bewerber unter dem Aspekt der Verwendungsbreite generell oder nur unter bestimmten Bedingungen und ggf. unter welchen, solchen Bewerbern vorzuziehen sind, die ihren bislang erfolgten Einsatz in nur einem Rechtsgebiet nach den zuvor bestimmten Kriterien kompensiert haben.

4. Maßgeblich für die Beurteilung der Verwendungsbreite ist der Zeitraum ab Ernennung auf Lebenszeit.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 BS 48/05


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