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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 35.98 vom 30.09.1999

Rechtsgebiete:EV, VZOG
Schlagworte:Öffentliche Restitution, Unentgeltlichkeit, Rückübertragungsanspruch von Gemeinden, Restitutionsausschlußgrund, Verwendung im komplexen Wohnungsbau als -, komplexer Wohnungsbau, Verwendung im - als Rückgabehindernis, Treu und Glauben, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsausübung, unzulässige.
Stichwort:Verwendung im
Leitsatz:Leitsätze:

Den Rückübertragungsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG (Verwendung des Vermögensgegenstandes im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau) kann auch eine vermögenszuordnungsberechtigte sog. Treuhand-Kapitalgesellschaft in Liquidation geltend machen. Er setzt - wie § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG - die Einbeziehung des Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche Einheit voraus, die die Beurteilung rechtfertigt, daß er Teil eines dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Ganzen geworden ist, das durch seine Herauslösung nachhaltig gefährdet oder zerstört werden würde.

Urteil des 3. Senats vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 35.98 -

I. VG Berlin vom 12.12.1997 - Az.: VG 3 A 627.96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 35.98




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