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Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 2 UF 133/05 vom 04.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders
Stichwort:Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders
Leitsatz:Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, bei dem Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden können, ohne dass dies erkennbar wird, so werden die im Hinblick auf die Fristwahrung an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen auch dann nicht gewahrt, wenn er behauptet, er habe sein Personal ausdrücklich angewiesen, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung dieser Weisung durch Stichproben überwacht.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 2 UF 133/05




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