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Verwendung des behandelten Schmutzwassers für Gartenbewässerung und Viehtränke

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Urteil, 2 A 316/02 vom 31.07.2003

Rechtsgebiete:GG, WHG, LverfBbg, GO, BauO, WassG
Schlagworte:Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Befreiungsbegehren, Schmutzwasserbehandlung durch Pflanzenbeet, Verwendung des behandelten Schmutzwassers für Gartenbewässerung und Viehtränke, Trinkwasserversorgung aus eigenem Brunnen (sog. abwasserfreies Grundstück), Brauchwassergewinnungsanlage, Grauwasserbehandlungsanlage, Trockentoilette, Reichweite des Benutzungszwangs bei der Abwasserentsorgung, Abwasserbegriff, Entledigungswille, Kumulation der Bewertung der verschiedenen Streitgegenstände für den Streitwert bei Klagen auf Befreiung sowohl vom Anschluss- als auch Benutzungszwang, die sich zudem auf mehrere öffentliche Einrichtungen erstrecken soll
Stichwort:Verwendung des behandelten Schmutzwassers für Gartenbewässerung und Viehtränke
Leitsatz:1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.

2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.

3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.

4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluss- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 316/02




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