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Verwendung als Beamter und als Soldat auf Zeit

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 23.04 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:BBesG F. 1998, BeamtVG
Schlagworte:amtsangemessene Versorgung, ruhegehaltfähige Stellenzulage, Konkurrenzverhältnis von Stellenzulagen, Marinezulage, U-Boot-Zulage, Verwendung als Beamter und als Soldat auf Zeit
Stichwort:Verwendung als Beamter und als Soldat auf Zeit
Leitsatz:1. Die Ruhegehaltfähigkeit der sog. Marinezulage bei langjähriger Verwendung gemäß Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B a.F. setzt nicht voraus, dass der Beamte ausschließlich in dem Rechtsverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist.

2. Wird ein Soldat oder Beamter an Bord eines U-Bootes der Seestreitkräfte verwendet und hat er deshalb Anspruch auf die sog. U-Boot-Zulage, liegen zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Marinezulage vor.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 23.04




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