JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verwaltungsvollstreckungsgesetz
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vollstreckung, Rechtsmittel, Vergleich, Anfechtung, Motivirrtum |
| Stichwort: | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 E 101/09 | |
| Rechtsgebiete: | HSOG, HundeVO |
| Schlagworte: | Behördenzuständigkeit, Hundehaltung, unselbständige Verfügung, Untersagung |
| Stichwort: | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
| Leitsatz: | 1. Aus § 16 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung ergibt sich eine umfassende Aufgabenzuweisung an die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich des Haltens und Führens von Hunden zum Zweck des Schutzes Dritter gegen dadurch hervorgerufene Gefahren. 2. Eine generelle Untersagung der Hundehaltung kann auf § 11 HSOG gestützt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass beim Halten und Führen von Hunden durch eine Person gegen das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO verstoßen wird, wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 1034/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, SVwVG |
| Schlagworte: | Kosten einer Ersatzvornahme (Beseitigung illegal gelagerter Abfälle) |
| Stichwort: | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
| Leitsatz: | a) Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem in Anspruch Genommenen vor Durchführung der Ersatzvornahme die dem (nach vorheriger Ausschreibung der Arbeiten) beauftragten Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen. b) Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde gehalten ist, die für einen bestimmten Zeitpunkt angekündigte Durchführung der Ersatzvornahme aufzuschieben, wenn der Pflichtige kurze Zeit vorher geltend macht, er habe nunmehr die Möglichkeit, Teile der zu beseitigenden Abfälle (hier: Altreifen) ins Ausland auszuführen (im entschiedenen Fall verneint). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 D 359/08 | |
| Rechtsgebiete: | GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen, HmbVwVG |
| Stichwort: | Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
| Leitsatz: | Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG kann ein Gemeinkostenzuschlag grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn keine Auslagen für den beauftragten Dritten angefallen sind. Die Erhebung setzt im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip tatbestandlich voraus, dass der Behörde aufgrund der Beauftragung Aufwendungen entstanden sind, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen. In Fällen der Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Sicherstellung oder Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs entstehen der Behörde dann, wenn das Abschleppunternehmen mangels abrechenbarer Leistungen kein Entgelt fordert, nach der durch die Polizeidienstvorschrift 350 bestimmten Praxis nennenswerte Aufwendungen weder bei der Überwachung noch bei der Abrechnung des Auftrags. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG, die der konkreten Auftragserteilung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung zugeordnet werden können, gehören die Aufwendungen nicht, die durch das Erarbeiten der allgemeinen "Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen" sowie für die Auswahl der Abschleppunternehmen in einem Ausschreibungsverfahren entstanden sind. Mit der Amtshandlungsgebühr nach Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 GebOSiO ist auch ein Verbleiben des anordnenden Polizeibediensteten am Ereignisort zur Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit oder zur Verkehrsregelung während des Abschleppvorgangs abgegolten. Gleiches gilt für das Anfertigen der Niederschrift über das Beiseiteräumen durch ihn. Die Aufwendungen wegen dieser Tätigkeiten können nicht zugleich die Erhebung oder Bemessung eines Gemeinkostenzuschlags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG begründen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 81/08 | |
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