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Verwaltungsverfahrensgesetz

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, III R 84/06 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:AO, BGB
Schlagworte:Unwirksamkeit eines Steuerbescheids durch telefonische Mitteilung, der Bescheid sei falsch und solle nicht bekanntgegeben werden - Wirksamkeit der Mitteilung bei Entgegennahme durch einen nicht ermächtigten Mitarbeiter - Empfangsbote
Stichwort:Verwaltungsverfahrensgesetz
Leitsatz:1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam.

2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.
Volltext: BFH - Urteil, III R 84/06



BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 1 U 5/08 vom 13.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, GG, VZOG, VwVfG, VwGO
Stichwort:Verwaltungsverfahrensgesetz
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 1 U 5/08

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 20/07 vom 10.10.2007

Rechtsgebiete:AGBG, VwVfGBbg, BGB, HGBG, ZPO, GVG
Stichwort:Verwaltungsverfahrensgesetz
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 4 U 20/07

BFH – Urteil, II R 44/05 vom 22.08.2007

Rechtsgebiete:AO, FGO
Schlagworte:Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei Vorläufigkeitsvermerk - Kein Einfluss der Umdeutung auf die Wahrung der Festsetzungsfrist
Stichwort:Verwaltungsverfahrensgesetz
Leitsatz:Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.
Volltext: BFH - Urteil, II R 44/05


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