JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung
| Rechtsgebiete: | LSA-GO |
| Schlagworte: | Kummunalaufsicht, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung, Zitiergebot, Verordnung, Teilbarkeit, Rechtssatz |
| Stichwort: | Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung |
| Leitsatz: | 1. Gemeinden einer rechtmäßig durch Verordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaft sind verpflichtet, unverzüglich eine Gemeinschaftsvereinbarung zu schließen. Dies kann die Kommunalaufsicht durchsetzen. 2. Die Kommunalaufsicht ist nicht verpflichtet, in die ersetzte Gemeinschaftsvereinbarung Regelungen aufzunehmen, welche von der Mehrheit der zusammengeschlossenen Gemeinden getragen würden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 23/05 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO |
| Schlagworte: | Kommunalaufsicht, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung, Zitiergebot, Verordnung, Teilbarkeit, Rechtssatz, Anhörung |
| Stichwort: | Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung |
| Leitsatz: | 1. Gemeinden einer rechtmäßig durch Verordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaft sind verpflichtet, unverzüglich eine Gemeinschaftsvereinbarung zu schließen. Dies kann die Kommunalaufsicht durchsetzen. 2. Wird eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung gebildet, so kann die Kommunalaufsicht anordnen, dass bisherige Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarungen angepasst werden. 3. Die Kommunalaufsicht ist nicht verpflichtet, in die ersetzte Gemeinschaftsvereinbarung Regelungen aufzunehmen, welche von der Mehrheit der zusammengeschlossenen Gemeinden getragen würden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 37/05 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO |
| Schlagworte: | Kommunalaufsicht, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung, Zitiergebot, Verordnung, Teilbarkeit, Rechtssatz |
| Stichwort: | Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung |
| Leitsatz: | 1. Gemeinden einer rechtmäßig durch Verordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaft sind verpflichtet, unverzüglich eine Gemeinschaftsvereinbarung zu schließen. Dies kann die Kommunalaufsicht durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn die abzuschließende Gemeinschaftsvereinbarung lediglich an der Mitwirkung einer einzigen Gemeinde mit wenigen Einwohnern scheitert. 2. Wird eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung gebildet, so kann die Kommunalaufsicht anordnen, dass bisherige Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarungen angepasst werden. 3. Die Kommunalaufsicht ist nicht verpflichtet, in die ersetzte Gemeinschaftsvereinbarung Regelungen aufzunehmen, welche von der Mehrheit der zusammengeschlossenen Gemeinden getragen würden. Das gilt auch dann, wenn die "überwiegende Mehrheit" eine bestimmte Regelung vereinbart hatten. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 27/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LSA-Verf, LSA-GO |
| Schlagworte: | Kummunalaufsicht, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung, Zitiergebot, Verordnung, Teilbarkeit, Rechtssatz |
| Stichwort: | Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung : Anpassung |
| Leitsatz: | 1. Wird eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung gebildet, so kann die Kommunalaufsicht anordnen, dass bisherige Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarungen angepasst werden. 2. Enthält die Verordnung über die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften eine jeweils andere Einheiten betreffende Summe von Regelungen, die untereinander keinen systematischen Zu-sammenhang haben, so wirkt sich eine Verletzung des Zitiergebots aus Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) bei anderen Regelungen nicht aus, soweit dem Gebot für die Regelung genügt ist, welche die jeweilige Gemeinde betrifft ("Teilbarkeit" der Verordnungsregelung). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 28/05 | |
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