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Verwaltungsgebäude

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 23.97 vom 23.12.1997

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bebauungsplan, Festsetzungen, Baugebiet, Gemeinbedarfsfläche, Berufsgenossenschaft, Verwaltungsgebäude, Baunutzungsverordnung, Typenzwang.
Stichwort:Verwaltungsgebäude
Leitsatz:Beschluß des 4. Senats vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97

Leitsätze:

Das Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung ist als Anlage des Gemeinbedarfs auf einer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zulässig.

Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.

I. OVG Lüneburg vom 24.04.1997 - Az.: OVG 6 K 288/96
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 BN 23.97



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 NB 48.96 vom 04.11.1997

Rechtsgebiete:BauGB, BBauG, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Bebauungsplan, Rückwirkung, Abwägung, Abwägungsfehler, Behebung materieller Fehler, Inkrafttreten, Divergenz, Verfahren, Wiederholung, Bestandserhaltung, Verfahrensfehler, Parallelbeteiligung, Träger öffentlicher Belange, Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange, Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers, Rechtsfrage, schwierige, Gesamtanlage, Betriebsteil, Feuerwehrgerätefabrik, Verwaltungsgebäude, Sondergebiet, Einzelhandelsbetriebe, großflächige, Warensortiment, Normenkontrollverfahren, Abweichung, Abhilfe, Teilnichtigkeit.
Stichwort:Verwaltungsgebäude
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Ein wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für nichtig erklärter Bebauungsplan kann grundsätzlich auch durch eine neue fehlerfreie Abwägung und Wiederholung des dem Satzungsbeschluß nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden. Das vorangegangene Verfahren muß dann wiederholt werden, wenn es seinerseits bereits durch den Fehler "infiziert" ist.

Auch bei der Parallelbeteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB genügt die bloße Benachrichtigung über die Auslegung des Planentwurfs grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauGB.

Beruht die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf rechtlich fehlerhaften Überlegungen, so ist ein darin liegender Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet.

Beschluß des 4. Senats vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96

I. VGH Mannheim vom 18.07.1996 - Az.: VGH 5 S 1786/94 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 NB 48.96


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