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Verwaltungsbehörde

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 506/07 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:SGB IX, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Restitutionsklage, Restitutionsgrund, Anerkennung als Schwerbehinderter, Sonderkündigungsschutz, Verwaltungsakt, Verwaltungsbehörde, Vorfrist, Negativattest, Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens
Stichwort:Verwaltungsbehörde
Leitsatz:1.) Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b ZPO dar.

2.) Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX noch nicht vor, bleibt der Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX dennoch bestehen, wenn der Antrag auf Anerkennung so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden war, dass eine Entscheidung hierüber vor Ausspruch der Kündigung - bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers - binnen der Frist des § 69 I 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist (Anschluss an BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06).

3.) Die nachträgliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erst durch die Widerspruchsbehörde oder im Zuge eines sozialgerichtlichen Verfahrens steht im Rahmen des § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX einer Anerkennung durch das Versorgungsamt selbst gleich.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 506/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 200/06 vom 11.01.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Eheaufhebung, Antragsrecht, Verwaltungsbehörde, Behörde, Prozesskostenhilfe, PKH, Verteidigung, Ehe, Bigamie
Stichwort:Verwaltungsbehörde
Leitsatz:Auch wenn bei einer bigamischen Ehe der Fall des Ausschlusses der Aufhebung nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegt und eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels Regelungsslücke ausscheidet, schließt das nicht aus, dass es im Rahmen der Abwägung, ob sich eine Antragstellung seitens des Regierungspräsidiums gemäß § 1316 Abs. 3 BGB als unzulässige Rechtsausübung darstellt, dennoch besondere Berücksichtigung findet, wenn eine dem Schutzzweck des § 1315 BGB vergleichbare Fallkonstellation vorliegt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 200/06

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 VAs 4/02 vom 19.05.2003

Rechtsgebiete:StPO, BDSG, SächsDSG, EGGVG
Schlagworte:Datenschutz, Errichtungsanordnug, Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Datenspeicherung, Erforderlichkeit, Löschung
Stichwort:Verwaltungsbehörde
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.

2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine Einzelfallprüfung der weiteren Datenspeicherung vorzunehmen. Hierbei hat sie den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 VAs 4/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 TG 3044/99 vom 07.12.2000

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, HBO
Schlagworte:Einvernehmen, Ersetzung, Gemeinde, Verwaltungsakt, Zustimmung, Verwaltungsbehörde, Höher
Stichwort:Verwaltungsbehörde
Leitsatz:Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1 BauGB stellt ebenso wie die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegenüber der von ihr betroffenen Gemeinde einen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Dem Widerspruch der Gemeinde gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde kommt aufschiebende Wirkung zu, was für ein Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft die Erteilung einer rechtmäßigen Zustimmung nach § 75 HBO hindert.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TG 3044/99


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