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Verwaltungsaufwand

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1203/08 vom 18.05.2009

Rechtsgebiete:RGebStV, GG
Schlagworte:Rundfunkgebührenbefreiung, Autoradio, Zweitgerät, gewerbliche Nutzung, betriebliche Nutzung, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Gleichheitssatz, Verwaltungsvereinfachung, Verwaltungsaufwand, Grundsatz der Typengerechtigkeit
Stichwort:Verwaltungsaufwand
Leitsatz:1. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bezweckt, die Gebührenfreiheit für solche Zweitgeräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf die Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils gerichteten Tätigkeit dienen. Die Neufassung der Vorschrift durch den zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2005, 189) hat daran nichts geändert.

2. Gewerbetreibende bzw. freiberuflich Tätige, die ihr mit einem Autoradio (Zweitgerät) ausgestattetes Kraftfahrzeug betrieblich ausschließlich für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind danach für dieses Zweitgerät gebührenpflichtig.

3. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen, die ihr Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber dafür keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1203/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2650/08 vom 19.03.2009

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Abwassergebühr, Frischwassermaßstab, Bagatellgrenze, Gartenbewässerung, Gleichheitssatz, Wasserzähler, Verwaltungsvereinfachung, Verwaltungsaufwand, Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Stichwort:Verwaltungsaufwand
Leitsatz:Eine Abwassersatzung, die die Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, für die mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler der Nachweis geführt wird, dass sie nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 20 m³ übersteigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2650/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 378/06 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, WG LSA, AbwAG, AG AbwAG LSA
Schlagworte:Ausspruch über die Zulassung der Berufung, Urteilsberichtigung, Überwachung, behördliche, Kosten, Abwassereinleitung, Abwasserabgabe, Verwaltungsaufwand
Stichwort:Verwaltungsaufwand
Leitsatz:1. Ist in dem der bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegten Urteilstenor entgegen dem Beratungsergebnis der Kammer versehentlich der Ausspruch über die Zulassung der Berufung unterblieben, fasst aber das Gericht in einem (von den Beteiligten nicht angegriffenen) Berichtigungsbeschluss, der dem zugestellten Urteilsabdruck beigefügt war, den Tenor dergestalt neu, dass die Berufung zugelassen wird, ist ein wirksamer Ausspruch über die Zulassung der Berufung erfolgt.

2. Der Verwaltungsaufwand, der aus der wasserbehördlichen Überwachung der Einleiter resultiert, ist gemäß § 13 AG AbwAG LSA vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt, wenn er zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dient.

3. Die Wasserbehörde darf deshalb vom Einleiter nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der Analyse der Abwasserproben hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu relevanten Parameter und der zu Grunde liegenden Probenahme entstehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 378/06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 13.05 vom 22.11.2006

Rechtsgebiete:GG, WHG, BbgWG, GUVG, KAG, GO, BekanntmV F.: 2000
Schlagworte:Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit, Unterhaltungsverbände, Mitgliedschaft, Gemeindemitgliedschaft, Beitrag, Verbandslast, Nichtmitglieder, Fließgewässer, Einzugsgebiet, Flächenmaßstab, Hektarmaßstab, Aufrundung, Forstflächen, Vorflut, Wasserabfluss, Wasserhaushalt, Demokratiegebot, Staatsgewalt, Legitimation, auswärtige Grundstückseigentümer, Verwaltungsaufwand, Umlegungsmaßstab, Beitragsverhältnis, Einwendungsdurchgriff, antizipierte Erhebung (unzulässig), Umlageprinzip, Gebührenschuldner, Koordination von objektiver und subjektiver Gebührenschuld, Teilnichtigkeit, mutmaßlicher Wille, verschiedene Regelungsoptionen, Bekanntmachung, amtsangehörige Gemeinden, Titelzusatz, Hauptsatzung, amtliches Bekanntmachungsblatt, Bezeichnung in der Hauptsatzung
Stichwort:Verwaltungsaufwand
Leitsatz:1. Gegen die Erhebung von Gebühren von Grundeigentümern grundsteuerpflichtiger Flächen zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung bezogen auf die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen keine grundsätzliche Bedenken.

2. Bei der Umlagegebühr nach § 7 KAG a.F. handelt es sich nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Gewässerunterhaltungspflicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe auch für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste.

3. Der wasserrechtlich für das Beitragsverhältnis vorgegebene reine Flächenmaßstab ist für die Umlagegebühr ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird.

4. Der Verwaltungsaufwand stellt eine umlagefähige Kostenposition im Sinne des § 7 KAG dar. Zur Frage sachangemessener Verteilung des Verwaltungsaufwandes auf die Gebührenschuldner.

5. Eine Aufrundung auf volle Hektar als Flächeneinheit führt zur Überschreitungen des Umlagebetrages und ist grundsätzlich nicht zulässig; Aufrundungen im Sinne angefangener Maßstabseinheiten setzen einen (niedrigeren) Gebührensatz voraus, um zu gewährleisten, dass nicht mehr als der zu zahlende Beitrag umgelegt wird.

6. Zur Frage nutzungsbezogener Modifizierungen des Flächenmaßstabs.

7. Zur (ausreichenden) demokratischen Legitimation des Handelns der Unterhaltungsverbände unter Berücksichtigung auswärtiger Grundstückseigentümer.

8. Zur Frage der Berücksichtigung von Einwendungen aus dem Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Verband (Grundsätzlich bejaht; offen bleibt, ob Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügefähig sind, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe des Beitrages bzw. des Umlagebetrages sind).

9. Eine antizipierte Erhebung der Umlagegebühr nach § 7 KAG ist nicht zulässig; der zu zahlende Beitrag steht erst fest, wenn er gegenüber der Gemeinde durch den Beitragsbescheid konkretisiert worden ist.

10. Sieht die Umlagesatzung eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor und werden objektive und subjektive Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Antizipation koordiniert, kann dies zur Unwirksamkeit der Regelung über den Gebührenschuldner und damit wegen fehlenden Mindestinhalts der Satzung insgesamt führen; dies ist jedenfalls der Fall, wenn unklar bleibt, für welche der möglichen Regelungsoptionen hinsichtlich der Gebührenschuldnerschaft sich der Satzungsgeber entschieden hätte, wenn er um die Unwirksamkeit einer antizipierten Regelung gewusst hätte.

11. Die Bekanntmachung einer Satzung einer amtsangehörigen Gemeinde ist fehlerhaft, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes entgegen der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung der Gemeinde einen optionalen Zusatz im Titel aufweist, mit dem die amtsangehörigen Gemeinden bezeichnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV F.: 2000).

12. Bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage darf das Gericht nach der Offizialmaxime weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 B 13.05


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