JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verwaltungsaktbefugnis
| Rechtsgebiete: | ASO, HKG, SGB I, ZPO |
| Schlagworte: | Altersrente, Ärzteversorgung, Bestimmtheit, Blankettbeschluss, Drittschuldner, Einkommensteuer, Krankenversicherung, private, Lohnsteuer, Pfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Pfändungsschutz, Sozialleistung, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch, Verwaltungsaktbefugnis |
| Stichwort: | Verwaltungsaktbefugnis |
| Leitsatz: | Die Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss ist unwirksam, wenn aus dem Blankettbeschluss nicht hinreichend zu erkennen ist, nach welchen Bestimmungen der Drittschuldner den pfändbaren Betrag zu ermitteln hat. Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. d. F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, so muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850 e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 90/07 | |
| Rechtsgebiete: | AbgG, GG, NAbgG, NV, VwGO |
| Schlagworte: | Abführung, Abgeordneter, Abgeordneter, Unabhängigkeit, Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Bestimmtheitsgrundsatz, Bruttoarbeitseinkommen, Bruttoarbeitsentgelt, Landtagsabgeordneter, Leistungsbescheid, Unabhängigkeit, Vergütung, Verwaltungsaktbefugnis, Zuwendung, Zuwendung, verbotene |
| Stichwort: | Verwaltungsaktbefugnis |
| Leitsatz: | 1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d. h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar. 2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr. 3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf enrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformern Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 2/07 | |
| Rechtsgebiete: | AbgG, GG, NAbgG, NV, VwGO |
| Schlagworte: | Abführung, Abgeordneter, Abgeordneter, Unabhängigkeit, Bestimmtheitsgebot, Bestimmtheitsgrundsatz, Bruttoarbeitseinkommen, Bruttoarbeitsentgelt, Landtagsabgeordneter, Leistungsbescheid, Unabhängigkeit, Vergütung, Verwaltungsaktbefugnis, Zuwendung, Zuwendung, verbotene |
| Stichwort: | Verwaltungsaktbefugnis |
| Leitsatz: | 1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d.h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar. 2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr. 3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformen Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VI, SGG |
| Schlagworte: | sozialgerichtliches Verfahren, allgemeine Leistungsklage, Verwaltungsaktbefugnis, Rückforderungen von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten, im Soll befindliches Konto, Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut, Befriedigungsverbot |
| Stichwort: | Verwaltungsaktbefugnis |
| Leitsatz: | 1. Für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut ist ihm die allgemeine Leistungsklage gegeben; er darf ihn nicht durch Verwaltungsakt festsetzen. 2. Der Rücküberweisungsanspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstituts unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat (Fortführung ua BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3). |
| Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 28/05 R | |
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