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Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2221/05 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO, KrW-/AbfG, LVwVfG
Schlagworte:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Bestimmtheit, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, thermische Abfallbehandlung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck von Abfallverbrennungsanlagen, Darlegungslast, Konsenserklärung, Krankenhausabfall, Klinikmüll, Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt
Stichwort:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Leitsatz:1. Die Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Abfallbehandlung sowie Abfallbeseitigung erfolgt auf der Grundlage einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

2. Abfallverbrennungsanlagen sind von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Der Exekutive ist nach geltendem Recht nicht die Befugnis eingeräumt, durch einseitigen Rechtsakt oder durch Vereinbarung mit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen mit konstitutiver Wirkung einen "Verwerterstatus" von Abfallverbrennungsanlagen zu begründen.

3. Auf Grund funktionaler Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Entsorgungsmaßnahme in einer Abfallverbrennungsanlage ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren ist. Für heterogen zusammengesetzte Krankenhausabfälle (Abfallgemische) aus dem OP-Bereich und dem Kantinenbereich, die unter anderem mit Blut und Sekreten behaftet sind, obliegt es dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls bilden können. Verschweigt der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer den Entsorgungsweg und die Abfallentsorgungsanlage, in die die Krankenhausabfälle verbracht werden, kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Abfallgemische aus dem Krankenhausbereich einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2221/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1684/06 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO, KrW-/AbfR, VerpackV, LAbfG, AWS Mannheim
Schlagworte:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Abfallrechtliche Verantwortlichkeit, Anfallen Abfall, Überlassen Abfall, Sortierung vor Ort, Sortierung durch beauftragte Dritte, Sortierungsbefugnis, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
Stichwort:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Leitsatz:1. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen; Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes können mit einer behördlichen Anordnung nur durchgesetzt werden, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat.

2. Eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls "vor Ort" in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern einer Wohnanlage und dem Abholtermin der Müllabfuhr ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässig.

3. Die Überlassung des Abfalls markiert die Schnittstelle zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. "Überlassen" des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint die physische Übergabe des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts. Die "Überlassung" des Abfalls kann im Rechtssinne nicht vor dessen "Anfallen" erfolgen.

4. Finden Sortiermaßnahmen eines vom Abfallbesitzer rechtmäßig beauftragten Dritten vor der Abfallüberlassung zu dem satzungsrechtlich festgelegten Abholtermin statt, handelt der Dritte nicht "unbefugt". Als Abfallbesitzer kann der Grundstückseigentümer einer Wohnanlage aufgrund seiner andauernden abfallrechtlichen Verantwortlichkeit Dritte damit beauftragen, Sortiermaßnahmen in Abfallsammelbehältern durchzuführen, die im Einklang mit gesetzlichen und satzungsrechtlichen Pflichten zum Umgang mit angefallenem Abfall stehen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1684/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 30.03 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:GG, Richtlinie 2001/51/EG, AuslG, VwVG, VwVfG
Schlagworte:Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, mehrstufiges Vollstreckungsverfahren, Bestandskraft, abschichtende Wirkung der Bestandskraft, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Verhältnismäßigkeit im Vollstreckungsrecht, Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Stichwort:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Leitsatz:1. Bei der Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbotes nach § 74 Abs. 2 AuslG ist die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den auf ihr beruhenden Vollstreckungsakten zu beachten.

2. Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Beförderungsverbots nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nachträglich entfallen, kann das betroffene Beförderungsunternehmen dessen Aufhebung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen. Erst nach erfolgreicher Durchführung dieses Verfahrens und Aufhebung des Beförderungsverbots wird die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 30.03


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