JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Verwaltungen
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BekanntmachungsVO, HStrG, ZPO |
| Schlagworte: | Änderung, Ausbauzustand, Bebauungsplan, Begründung, Bekanntmachung, Bürgerbeteiligung, Dauer, Ermittlung, Erschließung, Konfliktbewältigung, Landschaftsschutzgebiet, Offenlegung, Rechtsnachfolge, Verwaltungen, Widmung, Zusatz |
| Stichwort: | Verwaltungen |
| Leitsatz: | Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen. Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten. Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten. Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen.... Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt. Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein. Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 N 1626/96 | |
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