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Verwalter als Adressat von Bescheiden

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 65.05 vom 11.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO, WEG, AO, BGB
Schlagworte:Grundbesitzabgaben, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Auslegung von Verwaltungsakten, Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen, Wohnungseigentümer, Haftung als Gesamtschuldner, Verwalter als Adressat von Bescheiden, Empfangsvollmacht, Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, Erlass einer Gebührenforderung, Unbilligkeit
Stichwort:Verwalter als Adressat von Bescheiden
Leitsatz:1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.

2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 65.05




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