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Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 18.05 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:VermG
Schlagworte:Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal, Einziehung Vermögen, besatzungshoheitliche Enteignung, russisches Rehabilitierungsgesetz, faktischer Enteignungsbegriff, Zweitenteignung
Stichwort:Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal
Leitsatz:Eine Vermögenseinziehung durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals war nur unter der Voraussetzung wirksam, dass im Zusammenhang mit der Verurteilung auf den eingezogenen Vermögensgegenstand tatsächlich zugegriffen wurde.

Ein Rückübertragungsanspruch nach Rehabilitierung durch russische Stellen besteht nicht, wenn das aufgehobene Urteil eines sowjetischen Militärtribunals zwar die Einziehung des Vermögens angeordnet hatte, auf den eingezogenen Vermögensgegenstand aber erst auf der Grundlage einer nachfolgenden besatzungshoheitlichen Enteignung tatsächlich zugegriffen wurde.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 18.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 16.99 vom 17.05.2000

Rechtsgebiete:VermG, EGBGB
Schlagworte:Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal, russische Rehabilitierungsentscheidung, Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung, Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte, Bodenreform, redlicher Erwerb von Bodenreformeigentum, gesetzlicher Erwerb nach den Vorschriften des EGBGB über die Abwicklung der Bodenreform.
Stichwort:Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal
Leitsatz:Leitsätze:

Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1).

Die Einziehung von Vermögenswerten durch ein sowjetisches Strafurteil kann durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG "aufgehoben" werden, auch wenn das russische Gesetz keine förmliche Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Rehabilitierung des Betroffenen vorsieht.

Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist und ihr zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll.

Die Zuteilung von Bodenreformeigentum ist ein Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG.

Ist der jetzige Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks Erbe des Neubauern, ist entscheidend, ob der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks redlich war.

Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den die Rückübertragung des Grundstücks anordnenden Bescheid anfechten.

Urteil des 8. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -

I. VG Potsdam vom 14.12.1998 - Az.: VG 9 K 2229/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 16.99


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