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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 3328/08 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:GlüStV, AGGlüStV
Schlagworte:Annahmestellen, Anzahl der Annahmestellen, Begrenzung der Annahmestellen, Flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen, Gesetzesvorbehalt, Glücksspiel, Glücksspielaufsicht, Glücksspielerlaubnis, In-Sich-Erlaubnis, Staatliches Monopol, Oddset-Wetten, Sportwetten, Veranstaltung von Sportwetten, Vermittlung von Sportwetten, Vertriebskonzept, Werbebeschränkungen, Wettmonopol, Widerrufsrecht
Stichwort:Vertriebskonzept
Leitsatz:Die gesetzliche Ausgestaltung und die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols begegnen auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage am 01.01.2009 keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131, und vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446)
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 3328/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 1288/08 vom 16.10.2008

Rechtsgebiete:EG, GG, GlüStV, AGGlüStV
Schlagworte:Annahmestellen, Anwendungsvorrang, Dienstleistungsfreiheit, Begrenzung der Annahmestellen, Glücksspiel, staatliches Monopol, Oddset-Wetten, Sportwetten, Übergangsrecht, Veranstaltung von Sportwetten, Vermittlung von Sportwetten, Vertriebskonzept, Wettmonopol, Europarechtliche Wettbewerbsregeln
Stichwort:Vertriebskonzept
Leitsatz:Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Wettmonopol und dessen Anwendungspraxis begegnen derzeit - ungeachtet der bis 31.12.2008 aufrecht erhaltenen Vertriebsstruktur - keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluss an VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -).

Trotz der "Parallelität" beider Rechtssysteme sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols nicht gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen.

Die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts (Art. 81 ff. EG) finden auf staatliche Beschränkungen des Glücksspiels zum Schutz der Gesundheit und der Sozialordnung keine Anwendung. In diesem Marktsegment wird der in den Wettbewerbsregeln bezweckte Verbraucherschutz nicht durch Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung verwirklicht.

Bei der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gibt es keine zwingenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben für eine Änderung der Vertriebsstruktur oder eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 1288/08


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