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Vertretung der LPG i.L. bei Anfechtungsklagen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 5 W 19/03 vom 18.10.2004

Rechtsgebiete:LwAnpG, GenG, ZPO
Schlagworte:Vertretung der LPG i.L. bei Anfechtungsklagen
Stichwort:Vertretung der LPG i.L. bei Anfechtungsklagen
Leitsatz:1. Die LPG i.L. wird bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Generalversammlung nach § 51 Abs.3 Satz 2 GenG vertreten durch die Liquidatoren und den Aufsichtsrat.

2. Sofern ein Aufsichtsrat nicht bestellt worden ist, ist nach § 57 ZPO der LPG i.L. ein Prozesspfleger zur Vertretung neben den Liquidatoren zu bestellen.

3. Die Zustellung der Klage hat an die Liquidatoren und den Aufsichtsrat bzw. Prozesspfleger zu erfolgen. § 170 Abs.3 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 5 W 19/03




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