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Vertretung (Beratungshilfe)

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 143/07 vom 28.03.2008

Rechtsgebiete:VV-RVG, VwGO
Schlagworte:Anrechnung, Beratungshilfe, Gerichtskosten, Geschäftsgebühr, Kostenerstattung, Kostenfestsetzung, Verfahrensgebühr, Vertretung (Beratungshilfe)
Stichwort:Vertretung (Beratungshilfe)
Leitsatz:Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 10 OA 201/07 -, NJW 2008, 535)

Hat der Bevollmächtigte die Vertretung des obsiegenden Beteiligten im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe übernommen, so dass für dieses Geschäft allein eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 Vergütungsverzeichnis RVG angefallen ist, kann lediglich die Hälfte dieser Geschäftsgebühr, nicht aber (fiktiv) eine anteilige Geschäftsgebühr nach Nummern 2400 - 2403 Vergütungsverzeichnis RVG auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 OA 143/07




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