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OLG-HAMM – Urteil, 21 U 102/02 vom 20.01.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vertreterhaftung
Stichwort:Vertreterhaftung
Leitsatz:1) Eine Haftung des Vertreters gemäß § 179 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich der Geschäftsparner gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er das Vertreterhandeln genehmigt.

2) Wenn der Vertreter eine Gesellschaft belgischen Rechts vertritt, die keine Scheinfirma ist, haftet er auch nicht analog § 179 BGB.

3) Zu den Voraussetzungen für die Haftung eines Vertreters nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo und nach deliktsrechtlichen Vorschriften.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 21 U 102/02




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