JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vertrauensschutz für Altfälle
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels, Vertrauensschutz für Altfälle |
| Stichwort: | Vertrauensschutz für Altfälle |
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze über die Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels gem. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 - II ZB 4/02 - (BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) finden aus Gründen des Vertrauensschutzes auf vor Bekanntwerden der Entscheidung liegende Sachverhalte keine Anwendung. 2. Die Verjährung des Anspruchs aus Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels richtet sich nach § 9 Abs. 2 GmbHG. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Offenlegung der Reaktivierung gegenüber dem Handelsregister. In Altfällen, in denen die Reaktivierung gegenüber dem Handelsregister nicht offengelegt wurde, beginnt die Verjährung jedoch bereits mit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, da vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 kein Anlass zur Anmeldung der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beim Handelsregister bestanden hat. |
| Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 18 U 172/06 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Kalenderjahreskonforme Abrechnungsbeschlüsse und Wirtschaftspläne, Vertrauensschutz für Altfälle |
| Stichwort: | Vertrauensschutz für Altfälle |
| Leitsatz: | 1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die bis Ende des Jahres 2000 gefasst worden sind, gebietet der Vertrauensschutz (BGHZ 145,158 = NJW 2000, 3500), Jahresabrechnungs-, Entlastungs- und Wirtschaftsplanbeschlüsse nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil sie nicht für das Kalenderjahr, sondern für davon abweichende Wirtschaftsperioden aufgestellt sind. Denn diese Eigentümerbeschlüsse liegen innerhalb der Beschlusskompetenz und wirken für alle Wohnungseigentümer gleichmäßig. 2. Ist ein von dem Kalenderjahr abweichender Wirtschaftsplan (etwa für eine Heizperiode) aus dem Jahr 2000 oder früher angefochten, kommt auch eine gerichtliche Einschränkung des beschlossenen Wirtschaftsplans nur auf das restliche Kalenderjahr nicht in Betracht, weil über den mutmaßlichen Fortgeltungswillen der Wohnungseigentümer bis zum nächsten Wirtschaftplan ohnehin die Erstreckung auf die ersten Monate des Folgejahres zu erreichen ist. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 71/01 | |
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