Ein Vertrauensschutz, nach Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheides nicht erneut zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden, kann sich dem Aufhebungsbescheid - von anderen Voraussetzungen abgesehen - nur anschließen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf den Bescheid etwas ins Werk setzt (Vertrauensbetätigung) und diese Vertrauensbetätigung schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 - 8 C 39.87 -, NVwZ-RR 1990, 323, 324 m.w.N.).
1. Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 48 VwVfG hat nicht nur, wer sein Vertrauen positiv betätigt; die Voraussetzungen können auch bei einer Unterlassung erfüllt sein.
2. Notwendig ist allerdings, dass die Unterlassung für den Vermögensschaden kausal ist.
Daran fehlt es, wenn der Käufer des Grundstücks auf eine erst beabsichtigte Planung vertraut und es unterlässt, gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche wegen einer zugesicherten Bebaubarkeit des Grundstücks geltend zu machen.