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Vertrauensbereich

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 306/05 vom 10.01.2006

Rechtsgebiete:BGB, KSchG, BetrVG
Schlagworte:Kündigung, außerordentlich, Pflichtverletzung, Leistungsbereich, Vertrauensbereich, Preismanipulation, Verdachtskündigung, Abmahnung, Angemessenheit
Stichwort:Vertrauensbereich
Leitsatz:1. Ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß, der auch den Leistungsbereich tangiert, rechtfertigt nicht von vornherein ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist das Abmahnungserfordernis stets dann zu prüfen, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wieder hergestellt wird (BAG, Urt. v. 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 - u. BAG, Urt. v. 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 -).

2. Sofern einer Verkäuferin, die den Preis einer Ware vor dem Verkauf pflichtwidrig herabgezeichnet hat, der Vorwurf bewusster Preismanipulation nicht nachzuweisen ist, rechtfertig eine solche Pflichtverletzung ohne Hinzutreten weiterer dringender Verdachtsmomente und ohne vorherige Abmahnung in der Regel weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 306/05



LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 266/02 vom 24.07.2002

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Kündigung, verhaltensbedingt, Vertrauensbereich, Abmahnung, Interessenabwägung
Stichwort:Vertrauensbereich
Leitsatz:1. Ist festzustellen ist, dass ein Außendienstmitarbeiter bei der Übergabe seines Verkaufsgebiets nach einer ihn betreffenden betriebsbedingten Kündigung (Zusammenlegung von Verkaufsgebieten) an den nunmehr für das Verkaufsgebiet vorgesehenen Außendienstmitarbeiter auf einem Laptop gespeicherte Kundendaten gelöscht hat und begründet der gekündigte Arbeitnehmer dies mit dem Hinweis, nachdem er aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei, habe er die gespeicherten Daten seinerseits aus betriebswirtschaftlichen Gründen gelöscht, so ist hierdurch eine verhaltenbedingter Kündigungsgrund gesetzt, der den Vertrauensbereich berührt und grundsätzlich geeignet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen.

2. Zwar ist auch bei Störungen im sog. Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis soweit ein steuerbares Verhalten eines Arbeitnehmers in Rede steht, grundsätzlich zu prüfen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass erwartet werden kann, dass das Vertrauen durch eine derartige Abmahnung wieder hergestellt werden kann (BAG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - AP Nr. 137 zu § 626 BGB; NZA 1999, 587; BAG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 AZR 81/98 - RzK I 10 g Nr. 10). Dies kann nicht angenommen werden, wen ein Außendienstmitarbeiter wichtigste Informationen für ein Verkaufsgebiet nämlich Kundendaten unwiederbringlich gelöscht hat.

3. Auch in der Berücksichtigung des bis zum Ausspruch der streitbefangenen Kündigung unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien sowie der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter des Klägers vermögen in derartigen Fällen in der Regel keine Umstände gesehen zu werden, die bei einer erforderlichen Interessenabwägung für bzw. gegen die Kündigung es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, dass die Beklagte bei Vorliegen des streitbefangenen verhaltensbedingten Kündigungsgrundes von einer Kündigung Abstand nähme. Das Gewicht der Vertragsverletzung und die Wichtigkeit von Kundendaten für einen Arbeitgeber wie die Beklagte setzt in diesem Bereich absolute Loyalität voraus und führt daher in der Regel dazu, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten als gewichtiger anzusehen ist als das Bestandsschutzinteresse des Klägers.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 8 Sa 266/02


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