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Vertragsverlängerung nach § 625 BGB

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 508/97 vom 02.12.1998

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag, Vertragsverlängerung nach § 625 BGB
Stichwort:Vertragsverlängerung nach § 625 BGB
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Rechtsfolge der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses nach § 625 BGB tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit mit Wissen seines Arbeitgebers fortsetzt.

2. Erhält der Arbeitnehmer nach dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses Freizeit als Überstundenausgleich sowie Urlaub und nimmt er danach die Arbeit wieder auf, ist der Tatbestand des § 625 BGB nicht gegeben. Die Tatsachen können aber auf eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hindeuten.

Aktenzeichen: 7 AZR 508/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 02. Dezember 1998
- 7 AZR 508/97 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 Ca 6063/96 -
Urteil vom 09. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 Sa 29/97 -
Urteil vom 13. Mai 1997
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 508/97




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