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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UE 1464/06.A vom 31.08.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Asylbewerber, Aufenthaltsbeendigung, Drittstaatenregelung, Sicherer Drittstaat, Vertragsstaat, Zuständigkeit
Stichwort:Vertragsstaat
Leitsatz:Ist für die Durchführung eines Asylverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1) ein anderer Vertragsstaat zuständig, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Asylbewerber nach §§ 29a Abs. 3 Satz 2, 26a Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat anordnen. Es muss in derartigen Fällen nicht zwingend eine Abschiebungsandrohung nach §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG ergehen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UE 1464/06.A



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 2668/03 vom 19.11.2003

Rechtsgebiete:AuslG, SchÜbkDÜbk, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Aufenthaltstitel, Aufhebung der Vollziehung, Drittausländer, Drittstaatsangehöriger, Passbesitzpflicht, Passmitführungspflicht, Rechtsschutzbedürfnis, Vertragsstaat, unerlaubte Einreise
Stichwort:Vertragsstaat
Leitsatz:1. Für die Fortführung einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung besteht auch nach Vollzug der Abschiebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht geboten.

2. Auch für die Fortführung eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung besteht nach Vollzug der Abschiebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Neben der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen kann auch die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden.

Hierfür ist als Grundlage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erforderlich.

3. Die Passbesitzpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass nicht mitführt, den Behörden jedoch binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt.

4. Eine Einreise ist nicht im Nachhinein als unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG anzusehen, wenn der Ausländer die Grenze rechtmäßig ohne Personenkontrolle überschritten hat und später festgestellt wird, dass er zum Einreisezeitpunkt zwar nachweisbar einen Pass besessen, diesen aber beim Grenzübertritt nicht mitgeführt hat. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens spricht vieles dafür, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen der Schengener Vertragsstaaten keine Passmitführungspflicht nach § 59 Abs. 1 AuslG mehr besteht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 2668/03


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