JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vertragsreue
| Rechtsgebiete: | BGB, MV SchiedsStG |
| Stichwort: | Vertragsreue |
| Leitsatz: | a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.). b) Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag. |
| Volltext: BGH - Urteil, XII ZR 165/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG, ZPO |
| Stichwort: | Vertragsreue |
| Leitsatz: | Nimmt ein Arbeitnehmer die gegen den Erwerber eines Betriebsteils erhobene Kündigungsschutzklage in Kenntnis eines möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts zurück, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Bestätigung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber durch den Arbeitnehmer gesehen werden, der einen späteren Widerspruch gegen den Betriebsübergang ausschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nach seiner eigenen Einlassung die Kündigungsschutzklage deshalb zurückgenommen hat, weil er die Abfindung erhalten wollte. In einem solchen Fall kann die Erklärung des Widerspruchs auch rechtsmissbräuchlich sein. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 Sa 1074/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SachenRBerG, BeurkG |
| Stichwort: | Vertragsreue |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 5 U 192/06 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Stichwort: | Vertragsreue |
| Leitsatz: | 1. Die wenige Monate nach Vertragsschluss ausgesprochene außerordentliche Kündigung eines auf 10 Jahre fest abgeschlossenen Vertriebspartnervertrages, der den Vertrieb von Mobilfunkleistungen der auf dem deutschen Mobilfunkmarkt noch nicht vertretenen Unternehmerin zum Gegenstand hatte und dazu dienen sollte, einen Kundenstamm zu erwerben und Vertriebs- und Servicestrukturen für die spätere Einführung der UMTS-Technologie zu etablieren, ist unwirksam, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Berücksichtigung aller relevanten Umstände dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar ist. 2. Auch im Handelsvertreterrecht begründen Störungen aus dem eigenen Risikobereich grundsätzlich kein Kündigungsrecht. Dass sich die dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden wirtschaftlichen Prognosen der kündigenden Unternehmerin als fehlerhaft erwiesen haben bzw. die von ihr bei Vertragsschluss eingegangenen Risiken und die damals bereits vorliegenden und bekannten Umstände nunmehr anders zu bewerten sind, rechtfertigt daher für sich allein eine außerordentliche Kündigung nicht. 3. Die unberechtigte außerordentliche Kündigung begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 2055/06 | |
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