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Vertragsbedingungen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 55/07 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:KAGG, ZPO, BGB, HGB, Rahmenvereinbarung
Schlagworte:Spezialfonds, Fonds, Verwaltung, Schaden, Schadenersatz, Schadensersatz, Berechnung, Anlage, Kapitalanlage, Anleger, Vertragsbedingungen, Bedingungen, Änderung, Form
Stichwort:Vertragsbedingungen
Leitsatz:1. Die Vertragsbedingungen, die ein Anleger und eine Kapitalanlagegesellschaft vereinbaren, können nachträglich auch dann nur schriftlich geändert werden, wenn ein Spezialfonds betroffen ist, der nur für diesen einen Anleger aufgelegt worden ist.

2. Auch der Anleger, der einer Kapitalanlagegesellschaft vorwirft, sie habe einen Spezialfonds nicht ordnungsgemäß verwaltet, muss seinen Schaden in der Form berechnen, dass er den tatsächlichen Transaktionen diejenigen gegenüberstellt, die ein ordnungsgemäß handelnder Fondsmanager zur damaligen Zeit getätigt hätte.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 55/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 203/06 vom 06.11.2006

Rechtsgebiete:BGB, BGB-InfoV, UWG
Schlagworte:eBay, Internet, WAP, Verbraucher, Information, Verbraucherinformation, Angebote, Vertragsbedingungen
Stichwort:Vertragsbedingungen
Leitsatz:1. Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

2. eBay-Vertragsbedingungen sind keine gesetzlichen Vorschriften in Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 203/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 A 6.96 vom 25.06.1998

Rechtsgebiete:AGBG, BGB, VAG, VVG
Schlagworte:"Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Auslandsgeschäft, ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Dritte EG-Versicherungsrichtlinien, Empfangsvollmacht, Gefahranzeigen, Gesetze für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts, Inhaltskontrolle, Kaufleute, Mißstand, Mißstandsaufsicht, mündliche Erklärungen, Obliegenheiten, Schriftformklausel, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung, Versicherungsagent, Versicherungsmakler, Versicherungsnehmer, Versicherungsschein, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Vertragsbedingungen, Vollmachtsbeschränkung, Vorabkontrolle, Willenserklärungen, Wissenserklärungen, Wissenszurechnung
Stichwort:Vertragsbedingungen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist auch nach dem Wegfall der präventiven Kontrolle von Versicherungsbedingungen befugt, im Wege anlaßbezogener nachträglicher Mißstandsaufsicht eine Klausel zu untersagen, deren Verwendung die Versicherten unangemessen benachteiligt.

2. Die Rechtmäßigkeit einer die Verwendung einer Klausel untersagenden Aufsichtsmaßnahme hängt nicht davon ab, daß die Klausel bereits aufgrund einer zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle für unwirksam erklärt wurde.

3. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsantrag gegenüber einem Versicherungsagenten ab, der das Antragsformular nach Befragen des Versicherungsnehmers ausfüllt, so stellt die Beschränkung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten auf schriftliche Erklärungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

4. Das Transparenzgebot des § 9 AGBG kann verletzt sein, wenn eine Klausel die Wirksamkeit einer mündlichen Erklärung des Versicherungsnehmers von einer Bestätigung des Versicherers abhängig macht.

Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 A 6.96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 A 6.96


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