JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vertragsarzt
| Rechtsgebiete: | SGB I, SGB V, SGB X, BDSG |
| Schlagworte: | Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer - Krankenhaus - Vertragsarzt - keine Datenübermittlung an private Dienstleistungsunternehmen zwecks Leistungsabrechnung - Kassenärztliche Vereinigung - Zurückweisung von Abrechnungen durch private Abrechnungsstellen |
| Stichwort: | Vertragsarzt |
| Leitsatz: | 1. Im Geltungsbereich des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB 5 dies gestatten; die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, finden insoweit keine Anwendung. 2. Krankenhäuser sowie Vertragsärzte dürfen Patientendaten, die gesetzlich Krankenversicherte betreffen, nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln. 3. Die KÄV ist berechtigt, durch private Abrechnungsstellen ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung erstellte Abrechnungen zurückzuweisen. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 37/07 R | |
| Rechtsgebiete: | ThürRettG, SGB V, BGB |
| Schlagworte: | Sicherstellungsauftrag, Rettungsdienst, Notarzt, Vertragsarzt, Nichtvertragsarzt, Notfalldienst, Sachleistungsprinzip, ärztliche Leistung, Bereithaltepauschale, Nulleinsätze, Nulleinsatzpauschale, Bereitschaft, Vergütung, Rettungsdienstträger, Krankenkasse, Kassenärztliche Vereinigung, KV, Budgetvereinbarung, Landkreis, Rückabwicklung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, "Abwälzungsanspruch", GoA |
| Stichwort: | Vertragsarzt |
| Leitsatz: | 1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene Ärzte), kann sie von der anderen - vermeintlich zuständigen - Körperschaft (hier Kassenärztliche Vereinigung) im sog. Deckungsverhältnis keine Erstattung der Geldleistung verlangen, wenn der Dritte im - vermeintlichen -Leistungsverhältnis nicht gegen die andere Körperschaft vorgegangen ist. 2. Der Träger des Rettungsdienstes kann von der Kassenärztlichen Vereinigung in "vereinbarungsloser Zeit" keinen Aufwendungsersatz für die Vergütung der Nulleinsätze gegenüber den im Rettungsdienst eingesetzten Vertragsärzten nach den Vorschriften über die GoA (§ 683 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.] und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität. Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 1021/04 | |
| Rechtsgebiete: | SGG, SGB V, Ärzte-ZV, ÄBedarfsplRL |
| Schlagworte: | Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes - Vorliegen einer realen Konkurrenzsituation von wesentlichem Umfang - räumliche Begrenzung der Ermächtigung |
| Stichwort: | Vertragsarzt |
| Leitsatz: | 1. Vertragsärzte sind zur Anfechtung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung nur befugt, wenn sie darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die von der Ermächtigung umfassten Leistungen erbringen. 2. Die Anfechtungsberechtigung des Vertragsarztes ist gegeben, sofern zwischen ihm und dem Ermächtigten eine reale Konkurrenzsituation wesentlichen Umfangs hinsichtlich der Versorgung von Patienten aus demselben Einzugsbereich besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die vom Krankenhausarzt behandelten Patienten aus dem Einzugsbereich der Vertragsarztpraxis mehr als 5 Prozent der durchschnittlichen Patientenzahl dieser Praxis ausmachen. 3. Eine Ermächtigung kann in der Weise räumlich begrenzt werden, dass die Versorgung von Patienten aus dem Einzugsbereich einer Vertragsarztpraxis ausgeschlossen oder auf Patienten aus einem begrenzten räumlichen Bereich beschränkt wird. Dies kann erforderlich sein, um eine zur bedarfsgerechten Versorgung bestimmter Patienten notwendige Ermächtigung so auszugestalten, dass die Betätigungsmöglichkeiten der in demselben räumlichen Bereich niedergelassenen Vertragsärzte nicht übermäßig eingeschränkt werden. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 42/06 R | |
| Rechtsgebiete: | GG, SGG, SGB V, Ärzte-ZV |
| Schlagworte: | Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für Anfechtungsberechtigung - keine Anfechtungsberechtigung gegen Dialysegenehmigung |
| Stichwort: | Vertragsarzt |
| Leitsatz: | 1. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und dass der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Klägers nachrangig im Sinne noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ist, ferner, dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen (Anschluss an BVerfG vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr 4 = MedR 2004, 680). 2. Eine Anfechtungsberechtigung ist gegenüber Regelungen zur Qualitätssicherung aufgrund des § 135 Abs 2 SGB V (hier: Dialysegenehmigung) nicht gegeben. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 8/06 R | |
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